4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind das gesamte Urteil betreffend den Mitbeschuldigten, C.__