6 4. Die Mobiltelefone Samsung und Wiko seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 5. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Ausschreibung SIS, Honorar der amtlichen Verteidigung). 6. Der Beschuldigte sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuführen.