1.2 der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung; 1.3 der dem Beschuldigten mit Urteil vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist; 1.4 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen worden sind (Art. 69 StGB); 1.5 der vom Beschuldigten beschlagnah[m]te Barbetrag von CHF 730.00 eingezogen worden ist (Art. 70 StGB). 2.