unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag Überhaft (ab dem 10. Juni 2018) und unter Ausscheidung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten unter Tragen durch den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von ¾ der Anwaltskosten vor der ersten Instanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Ill Es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren auszusprechen. IV Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;