1091 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages (pag. 1098). Die Berufungsverhandlung fand am 23. August 2018 in Anwesenheit beider Parteien statt (pag. 1178 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 folgende Anträge (pag. 1193 f.): I 4 A.________ sei schuldig zu erklären: