SR 812.121), mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, sowie durch Eigenkonsum und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) durch Missachtung einer Ausgrenzung. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2017, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Es sprach zudem eine Landesverweisung von 10 Jahren aus und auferlegte dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt