Das Regionalgericht (im Folgenden: Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten hingegen schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, sowie durch Eigenkonsum und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) durch Missachtung einer Ausgrenzung.