Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 87 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 549) Erwägungen: Inhaltsverzeichnis I. Formelles......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................4 3. Anträge der Parteien ..................................................................................................4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................7 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.......................................................................7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ...........................................................................8 6. Bestrittener Vorwurf ...................................................................................................8 7. Beweismittel ...............................................................................................................9 7.1 Objektive Beweismittel........................................................................................9 7.2 Subjektive Beweismittel ......................................................................................9 8. Beweisergebnis der Vorinstanz................................................................................12 9. Vorbringen der Parteien ...........................................................................................13 10. Beweiswürdigung der Kammer ................................................................................14 10.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse.......14 10.2 Chronologie der Geschehnisse.........................................................................16 10.3 Sichergestelltes Kokain.....................................................................................17 10.4 Aussagen des Beschuldigten............................................................................17 10.5 Relevante Aussagen anderer Personen ...........................................................22 10.6 Zur Drogenmenge.............................................................................................23 10.7 Zum finanziellen Verdienst................................................................................25 10.8 Zum Drogenkonsum (Zeitraum)........................................................................26 10.9 Fazit ..................................................................................................................27 III. Rechtliche Würdigung ...........................................................................................27 11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG ............................................................................................................27 11.1 Allgemein ..........................................................................................................27 11.2 Mengenmässige Qualifikation...........................................................................27 11.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit................................................................28 11.4 Konkurrenzen....................................................................................................29 11.5 Subsumtion .......................................................................................................29 12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (Konsum)..................................................................................................................29 2 13. Widerhandlungen gegen das AuG ...........................................................................30 IV. Strafzumessung .....................................................................................................30 14. Anwendbares Recht.................................................................................................30 15. Allgemeines..............................................................................................................31 16. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen ........................................................................32 17. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz.......................................................................32 18. Tatkomponenten qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG............................34 18.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................34 18.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................35 19. Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das AuG .......................................35 20. Täterkomponenten ...................................................................................................36 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................36 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................36 20.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................36 21. Konkretes Strafmass................................................................................................36 22. Unbedingter Vollzug.................................................................................................37 23. Bemessung der Busse wegen Betäubungsmittelkonsum ........................................37 V. Landesverweisung ....................................................................................................37 24. Anordnung................................................................................................................37 25. Dauer .......................................................................................................................38 VI. Kosten und Entschädigung ..................................................................................40 26. Verfahrenskosten .....................................................................................................40 27. Amtliche Entschädigung der Verteidigung ...............................................................40 VII. Verfügungen ...........................................................................................................41 28. Einziehung der Mobiltelefone...................................................................................41 29. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem...........41 30. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten..............................................42 VIII. Dispositiv ................................................................................................................43 3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kol- legialgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) frei von den Anschuldi- gungen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (60 Prozent) auferlegte es dem Kanton Bern. Das Regionalgericht (im Folgenden: Vorinstanz) erklärte den Be- schuldigten hingegen schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert und ge- werbsmässig begangen, sowie durch Eigenkonsum und der Widerhandlungen ge- gen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) durch Missachtung einer Ausgren- zung. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2017, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Es sprach zudem eine Landesverweisung von 10 Jahren aus und auferlegte dem Beschuldig- ten die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 19‘595.00 (40 Prozent plus Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 29. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde wi- derrufen. Gleichzeitig sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland sein Urteil über den mitbe- schuldigten C.________ 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Dezember 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 1041). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. März 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ am 29. März 2018 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, die Strafzumes- sung, die Kostenfolgen, die ausgesprochene Landesverweisung und die Einzie- hung von zwei Mobiltelefonen (pag. 1091 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 11. April 2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages (pag. 1098). Die Berufungsverhand- lung fand am 23. August 2018 in Anwesenheit beider Parteien statt (pag. 1178 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung vom 23. August 2018 folgende Anträge (pag. 1193 f.): I 4 A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG in der Zeit von Mitte Dezember 2016 bis am 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern, der Umgebung von Bern und in Biel durch Erwerb, Veräusserung, Verschaffung, Anstalten treffen sowie Besitz (einer den Ei- genkonsum übersteigenden Menge) von total 70 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 63 Gramm reines Kokain) (Ziff. 4 der Anklageschrift); 2. Der Übertretung gegen das BetmG, begangen in der Zeit von November 2016 bis am 10. Februar 2017 durch regelmässigen Konsum von Kokain und gelegentlichen Konsum von Cannabis (Ziff. 5 der Anklageschrift). II A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 46 Abs. 1, Art. 47 ff., Art. 51 StGB sowie Art. 135 Abs. 1 und 2 und Art. 426 Abs. 1 StPO teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23.01.2017, zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 560 Tagen (10.02.2017 - 08.06.2017 [119 Tage]; 09.06.2017 - 23.08.2018 [441 Tage]); 2. Zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf drei Tage festzusetzen unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag Über- haft (ab dem 10. Juni 2018) und unter Ausscheidung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten unter Tragen durch den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von ¾ der Anwaltskosten vor der ersten Instanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Ill Es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren auszusprechen. IV Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 2. Die zwei sichergestellten Mobiltelefone seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben; 3. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 08. Dezember 2017 festzustellen; 5 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der einge- reichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1195 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Bezug auf C.________ in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 in Bezug auf A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldige freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der Freiheits- beraubung und der mehrfachen Tätlichkeiten, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern; 1.2 der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist wegen Widerhandlungen gegen das Aus- länderrecht durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung; 1.3 der dem Beschuldigten mit Urteil vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist; 1.4 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen worden sind (Art. 69 StGB); 1.5 der vom Beschuldigten beschlagnah[m]te Barbetrag von CHF 730.00 eingezogen worden ist (Art. 70 StGB). 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen 2.1 mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das BetmG durch 2.1.1 Erwerb von 700 Gramm Kokaingemisch von Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 in Biel 2.1.2 Veräussern von 400 Gramm Kokaingemisch von Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern und anderswo 2.1.3 Verschaffen von 100 Gramm Kokaingemisch zwischen Dezember 2016 und 10. Februar 2016 in Bern 2.1.4 Besitz von 135 Gramm Kokaingemisch am 24. Dezember 2016, am 11., 14., 20. und 27. Januar sowie am 10. Februar 2017 in Bern 2.1.5 Besitz von 60 Gramm Kokaingemisch am 28. Januar 2017 in Bern und Ittigen 2.1.6 davon Veräussern einer unbekannten Menge Kokaingemisch am 28. und 29. Januar 2017 in Bern und Ittigen 2.2 Eigenkonsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch und Haschisch in der Zeit von Mai 2016 bis am 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern und anderswo. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2017, unter Anrechnung der aus- gestandenen Haft und unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts; 3.2 einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); 3.3 einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3.4 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6 4. Die Mobiltelefone Samsung und Wiko seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 5. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Aus- schreibung SIS, Honorar der amtlichen Verteidigung). 6. Der Beschuldigte sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuführen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind das gesamte Urteil betreffend den Mitbeschuldigten, C.________, die Freisprüche des Beschul- digten, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Widerruf, sowie die weiteren Verfügungen mit Ausnahme der Einziehung der Mobil- telefone, der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) und der Verfügungen über die DNA-Profile und die biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschul- digte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Führungsbe- richt bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1113, pag. 1153 ff., pag. 1149 ff.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Editi- on der Einvernahmeprotokolle von D.________ in dessen am Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland hängigen Verfahren (pag. 1135 f.). Bei diesem handelt es sich um den angeblichen Drogenlieferanten des Beschuldigten. Die Verteidigung bean- tragte die Abweisung des Beweisantrages respektive verlangte für den Falle einer Gutheissung Einsicht in die vollständigen Akten sowie eine Konfrontation (pag. 1143 f.). Die Verfahrensleitung verfügte in der Folge am 7. August 2018 die vollständige Edition der Akten PEN 18 235 des Verfahrens am Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen D.________ sowie zwei weitere Beschuldigte und lud D.________ zur Einvernahme als Auskunftsperson vor (pag. 1147). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sowohl der Beschuldigte als auch D.________ befragt (pag. 1181 ff.). 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Bestrittener Vorwurf In Bezug auf den Sachverhalt sind nur noch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Anklageschrift vom 4. Juli 2017 lautet folgendermassen (pag. 765): 4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und eventuell gewerbsmässig begangen durch Erwerb, Besitz, Veräusserung und Ver- schaffung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und c BetmG) mehrfach in der Zeit von Mitte Dezember 2016 bis am 10.02.2017 in Reconvilier, in Bern, in der Umgebung von Bern und in Biel durch folgendes Tatvorgehen: a. A.________ kaufte in der Zeit von Mitte Dezember 2016 bis zu seiner Anhaltung am 10.02.2017 in Biel ca. 700 Gramm Kokaingemisch von zwei Lateinamerikanern mit den Übernamen „Ko" und später „Tayssan", dies zu einem Preis von durchschnitt- lich ca. CHF 60.00 pro Gramm, bei einem Reinheitsgrad von 72% bis 87% (Cocain Base) beziehungsweise 81% bis 97% (Cocain Hydrochlorid). (Erwerb) Von diesen ca. 700 Gramm Kokaingemisch verkaufte A.________ in derselben Zeitspanne insgesamt ca. 400 Gramm an verschiedene Drogeninteressenten zum Preis von durchschnittlich ca. CHF 90.00 pro Gramm weiter, einige wenige Gramm in Reconvilier, den Rest ab ca. Weihnachten 2016 in Bern, hauptsächlich im Re- staurant H.________, aber auch in der Umgebung von Bern. (Veräusserung) Weitere rund 100 Gramm verschenkte A.________ in derselben Zeitspanne in Bern im Restaurant H.________ unter einem Mal an verschiedene Personen. (Verschaf- fung) Weitere rund 135 Gramm Kokaingemisch wurden durch die Polizei am 24.12.2016, 11.01.2017, 14.01.2017, 20.01.2017, 27.01.2017 und 10.02.2017 in Bern sicherge- stellt. (Besitz) b. A.________ befand sich am 28.01.2017 in Bern und Ittigen im Besitz von weiteren ca. 500 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterveräusserung (Besitz), wovon er an diesem Tag und später den grössten Teil dieser Menge zum Preis von durchschnitt- lich ca. CHF 90.00 pro Gramm weiterverkaufte. (Veräusserung) 5. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum und dem Eigenkonsum dienende Widerhandlungen (Art. 19a BetmG) mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mai 2016 bis am 10.02.2017 in Reconvilier, Bern und anderenorts in der Schweiz durch folgendes Tatvorgehen: A.________ konsumierte in der Zeit von ca. Mai 2016 bis am 10.02.2017 in Recon- vilier, Bern und anderenorts in der Schweiz in unregelmässigen Abständen eine insgesamt unbestimmte Menge Kokaingemisch und Haschisch. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten grundsätzlich eingestanden. Er bestreitet nicht, mit Drogen gehandelt und diese konsumiert zu haben. Er bestreitet jedoch die ihm vorgeworfene Menge von gekauftem und gehandelten Kokainge- 8 misch und will erst im November 2016 mit dem Konsum von Kokain begonnen ha- ben. 7. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel kann vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 996 ff., S. 22 ff. der Urteilsbe- gründung). Diese sind jedoch punktuell zu ergänzen. 7.1 Objektive Beweismittel Bei den objektiven Beweismitteln ist zu erwähnen das sowohl erstinstanzlich als auch oberinstanzlich Akten aus anderen Strafverfahren ediert wurden. Bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wurden am 12. Januar 2017 die Akten im Verfah- ren gegen den Beschuldigten betreffend rechtswidrige Einreise ediert (pag. 559 ff.). Aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen D.________ und E.________ wurde von der Staatsanwaltschaft die delegierte Ein- vernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 9. Mai 2017 ediert (pag. 592 ff.). Zudem wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura- Seeland BJS 17 1082 betreffend Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls beigezogen. Im Berufungsverfahren wurden dann die gesamten Akten des Verfahrens gegen D.________ und E.________, welches mittlerweile noch gegen einen dritten Beschuldigten geführt wurde und am Regionalgericht Berner Jura-Seeland unter der Verfahrensnummer PEN 18 235 rechtshängig war, ediert (pag. 1147). 7.2 Subjektive Beweismittel Bei den subjektiven Beweismitteln hat die Vorinstanz nicht ganz alle Einvernahmen mit Aussagen den Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend Betäubungsmittel aufgeführt und zusammengefasst. Zusätzlich zu erwähnen sind folgende Einver- nahmen: 7.2.1 Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2017 (pag. 289 ff.) Der Beschuldigte sagte ohne Anwesenheit seines Verteidigers, das an diesem Tag sichergestellte Kokaingemisch (rund 20 Gramm) gehöre nicht ihm. Er habe es nur für jemanden aufbewahrt (pag. 290 Z. 22 ff.). Er habe bereits Kokain verkauft. Er denke fünf bis sieben Gramm habe er dieses Jahr bereits verkauft. Für ein Gramm Kokain verlange er CHF 70.00 (pag. 290 Z. 47 ff.). Er konsumiere jeden Tag drei bis vier Gramm Kokain (pag. 290 Z. 63). 7.2.2 Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zur Hafteröffnung vom 11. Februar 2017 (pag. 21 ff.) Der Beschuldigte sagte dort, er habe 5-6 Gramm Kokain pro Tag konsumiert, aber nicht jeden Tag (pag. 24 Z. 109 ff.). Ein Gramm Kokain koste CHF 50.00 (pag. 24 Z. 112 f.). Er sei kein Händler. Er mache, was er mache, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren (pag. 25 Z. 151 f.). Das Kokain, das er bei der Anhaltung auf sich getragen habe, sei nicht seines gewesen, jemand habe es in seine Manteltasche getan (pag. 25 Z. 144 ff.). Das Geld hätte er dieser Person weitergegeben (pag. 26 Z. 164 f.). Er sei nicht alleine unterwegs gewesen (pag. 26 Z. 175). Er mache das 9 seit ca. 2-3 Wochen und wisse nicht, welche Menge er schon verkauft habe. Das gestern sei die grösste Menge gewesen (pag. 26 Z. 187 ff.). Die CHF 407.00, die er bei der Anhaltung auf sich getragen habe, würden aus Kokainverkauf stammen (pag. 27 Z. 201 f.). Er mache das, weil er Kokain süchtig sei und kein Geld habe (pag. 27 Z. 204 f.). 7.2.3 Delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 20. März 2017 (pag. 483 ff.) In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte ausser zum angeblichen Sexualde- likt auch nach dem angeblich von F.________ am 28. Januar 2017 gesichteten Ko- kain gefragt. Er gab zu Protokoll, es wäre schön, wenn er ein halbes Kilo gehabt hätte. Soviel habe er noch nie besessen (pag. 487 Z. 207). Er habe 60 Gramm da- bei gehabt, mehr nicht (pag. 488 Z. 213). Er habe F.________ für CHF 180.00 zwei Gramm Kokain verkauft (pag. 488 Z. 233 f.). 7.2.4 Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen D.________ und weitere (Akten PEN 18 235) Der Beschuldigte wurde von der Bieler Polizei am 22. März 2017 als Auskunftsper- son einvernommen. Er gab ausführlich Auskunft. Er sei in Biel in ein Coiffeurge- schäft gegangen, wo er «Ko» kennengelernt habe. Dieser habe ihm vorgeschlagen im Kokainbusiness zu arbeiten. Die Qualität der Ware sei schlecht gewesen, wes- halb er aufgehört habe, bei diesem zu kaufen. Zwischenzeitlich sei er ins Coiffeur- geschäft zurückgekehrt, weil er verstanden habe, dass es dort Lieferanten habe. Er habe einen «Tyson» kennengelernt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, für ihn Kokain zu verkaufen. Er habe sein Business bis zu seiner Verhaftung fortgeführt (pag. 581 Z. 46 ff.). Er sei 4 bis 5 Mal zu Ko gegangen, um Kokain zu kaufen. Er glaube, von diesem im Total 40-50 Gramm Kokain gekauft zu haben. Das Gramm habe CHF 55.00 gekostet. Bei diesem habe er keine Schulden (pag. 582 Z. 65 ff.). «Ty- son» sei Latino, 25-26 Jahre alt, mager, ungefähr 175cm und dunkelhäutig. Die Geschäfte seien bei ihm abgewickelt worden und seine Frau sei ebenfalls anwe- send gewesen. Er habe mit Tyson Geschäfte gemacht, aber seine Frau habe ihm auch Ware übergeben. Die Transaktionen seien über sie gelaufen. Zu Beginn hätte er und Tyson sich nicht verstanden und sie habe die Übersetzung gemacht (pag. 582 Z. 102 ff.). Er sei wohl von vor Weihnachten bis zu seiner Verhaftung ein bis zwei Mal zu ihnen gegangen um Ware zu holen. Die Mengen hätten variiert. Zu Beginn habe er 25 oder 50 Gramm Kokain und zum Schluss 100 Gramm Kokain genommen. Total glaube er, 650 Gramm Kokain genommen zu haben. Als er ver- haftet worden sei, sei es nicht das erste Mal gewesen, dass er 100 Gramm ge- nommen habe. Er glaube, das sei vorher schon einmal vorgekommen. Sie hätten ihm für CHF 55.00 oder CHF 60.00 pro Gramm verkauft. Er schulde ihnen CHF 24‘000.00. Er habe nie etwas bezahlt und sie hätten ihm trotzdem weiterhin gegeben. Er habe immer mit ihr Kontakt aufgenommen und sei zu ihnen gegangen. Wenn er nicht habe kommen können, habe sie ihm Kokain abgewogen und gege- ben. Das Kokain sei in einer schwarzen Schachtel im Schlafzimmer neben dem Bett gewesen (pag. 583 Z. 115 ff.). Er glaube zu wissen, dass sie sich gestritten hätten und er eine Unterkunft vor dem Bahnhof genommen habe. Nach dem Streit habe er direkt mit ihm Kontakt aufgenommen (pag. 583 Z. 136 ff.). Die Wohnung in 10 der Nähe vom Bahnhof sei im obersten Stock rechts. Tyson lebe dort mit seiner Tante (pag. 583 Z. 146 ff.). In den SMS, die er der Frau von Tyson geschickt habe, habe er Punkte geschrieben. Jeder Punkt habe 10 Gramm Kokain bedeutet (pag. 583 Z. 163 f.). Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Mai 2017 wollte der Beschul- digte dann offenbar keine Aussagen mehr machen. Er habe nie 700 Gramm Kokain gehabt und erinnere sich nicht an diese Aussage (pag. 592 Z. 59 f.). Bei Taysson habe er nie Kokain gekauft (pag. 592 Z. 66 f.). D.________ (Taysson) und dessen Freundin wollte er auf den Fotos nicht mehr erkennen (pag. 592 Z. 69 ff.). Taysson sei ein Mädchen, das er in Biel kenne (pag. 592 Z. 93). Beim Vorlesen passte er diese Aussage dann an. Taysson sei ein Freund und sie hätten zusammen nur Bier getrunken und Pizza gegessen (pag. 593 Z. 101 ff.). Er wisse nicht, ob er schon einmal bei diesem zu Hause gewesen sei und wisse nicht, wo dessen Freundin wohne (pag. 593 Z. 129 ff.). Er erinnere sich nicht daran, dass die Frau bei Kokain- verkäufen übersetzt habe (pag. 594 Z. 173 f.). Bei diesen Einvernahmen als Auskunftsperson war die Verteidigung des Beschul- digten nicht anwesend. Es kann daher nicht alleine auf diese Aussagen als den Beschuldigten belastende Beweismittel im vorliegenden Verfahren abgestellt wer- den. Sie dürfen jedoch zur Würdigung von dessen Aussagen im vorliegenden Ver- fahren beigezogen werden. 7.2.5 Einvernahme der Auskunftsperson im Berufungsverfahren (pag. 1184 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 wurde in Anwesenheit des verteidigten Beschuldigten D.________ als Auskunftsperson befragt. Er gab unter anderem zu Protokoll, er habe den Beschuldigten im Dezember 2016 in ei- nem Coiffeurgeschäft kennengelernt (pag. 1184 Z. 25). Er habe dem Beschuldigten Kokain verkauft (pag. 1185 Z. 1 ff.). Es seien vielleicht 8 bis 9 Verkäufe gewesen (pag. 1185 Z. 12). Es seien immer 10 Gramm und das letzte Mal 100 Gramm, ins- gesamt 180 bis 190 Gramm, gewesen (pag. 1185 Z. 22 ff.) Der letzte Verkauf habe am 5. Februar 2017 stattgefunden (pag. 1185 Z. 28). Der Beschuldigte habe ihm normalerweise bei der Übergabe die Drogen bezahlt. Das letzte Mal habe er noch nicht bezahlt. Beim Verlesen präzisierte er dann, der Beschuldigte sei nach der Übergabe zum Bezahlen zurückgekommen und habe nicht sofort bezahlt (pag. 1185 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe bei ihm für die 100 Gramm Kokain CHF 5‘500.00 Schulden. Er habe ihm am Anfang für den Preis von CHF 65.00 pro Gramm verkauft, dann für CHF 60.00 und am Ende für CHF 55.00 (pag. 1186 Z. 2 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er dem Beschuldigten 280 Gramm Kokain verkauft habe, sprach er von einem Fehler in der Übersetzung (pag. 1186 Z. 9 ff.). 7.2.6 Einvernahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren (pag. 1189 ff.) Der Beschuldigte gab in seiner Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsver- handlung insbesondere zu Protokoll, er bleibe bei seinen letzten Aussagen. Er bestätige, dass er bei D.________ Drogen gekauft habe. Wenn dieser von 180 bis 190 Gramm spreche, sei dies gewiss so (pag. 1189 Z. 14 ff.). Jedes Mal, wenn er Drogen gekauft habe, sei er angehalten worden (pag. 1189 Z. 24 ff.). D.________ 11 habe ihm manchmal Kredit gegeben und er habe später bezahlt. Als er von Frank- reich gekommen sei, habe er noch ein bisschen Geld gehabt und ihn damit bezah- len können. Im angeklagten Zeitraum habe er 40 Gramm Kokain verkauft (pag. 1189 Z. 31 ff.). Er habe jeden Tag ein Gramm oder ein halbes Gramm Kokain kon- sumiert (pag. 1190 Z. 7 ff.). Er habe ab Ende November (2016), als er hier im Kan- ton Bern angekommen sei, Kokain konsumiert (pag. 1190 Z. 12 ff.). Er habe EUR 2‘000.00 bei sich gehabt, als er aus Frankreich gekommen sei. Die Polizei habe diese beschlagnahmt. Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, wonach er von diesem Geld Drogen bezahlt habe, sagte er, die Polizei habe nicht das ganze Geld genommen (pag. 1190 Z. 27 ff.). In seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 habe er gelogen. Er habe Crystal (Meth) konsumiert gehabt und sei noch unter dessen Einfluss gestanden, als er zum Staatsanwalt gerufen worden sei (pag. 1190 Z. 35 ff.). Er habe gemeint, er sage es dem Staatsanwalt und würde sofort entlassen. Dann hätten ihn die Polizisten aber wieder geholt. Sie hätten ihm gesagt, er solle ihnen zeigen, wo die beiden (Lieferanten) wohnen und dann wäre er frei. Sie hätten ihn gut behandelt, ihm Zigaretten gegeben und Kaffee bezahlt. Er habe alles gemacht, was sie von ihm verlangt hätten (pag. 1191 Z. 32 ff.). Crystal Meth habe er nur einmal konsumiert. Als er am 22. März 2017 bei der Polizei in Biel ausgesagt habe, habe er nicht unter Crystal Einfluss gestanden (pag. 1192 Z. 12 ff.). Zu bemerken und in der folgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte und D.________ sich vor den Einvernahmen im Berufungsverfah- ren in der selben Haftanstalt aufhielten und die Möglichkeit hatten, miteinander zu verkehren. Eine Absprache der Aussagen wäre somit möglich gewesen. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Vorwürfe primär auf die polizeilichen Sicher- stellungen (von Kokain) sowie die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Sie erwog, ob auf die Mengenangaben des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017, die er später wieder dementierte, abgestellt werden kann. Sie hielt die Behauptung des Beschuldigten, dass er Crystal Meth konsumiert und in der Folge ein falsches Geständnis abgelegt habe, für unwahrscheinlich. Ebenso erachtete sie es für nicht nachvollziehbar, dass das Geständnis nur deshalb erfolgt sei, weil der Beschuldigte sich erhoffte, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die Mengenangaben vom 24. Februar 2017 würden ein realistischeres Verhältnis zwischen Erwerb, Verkauf und Konsum aufweisen als die späteren Aus- sagen des Beschuldigten. Beachtlich sei zudem, dass der Beschuldigte in den wi- derrufenen Aussagen relativ detailliert Auskunft gegeben habe. Die Aussagen vom 24. Februar 2017 seien trotz geringer Widersprüche deutlich glaubhafter als die darauffolgenden Angaben, weshalb darauf abzustützen sei (pag. 1001 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). In Bezug auf Ziffer I.A.4.b. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte am 28. Ja- nuar 2017 im Besitz von weiteren 500 Gramm Kokaingemisch gewesen sein soll, führte die Vorinstanz aus, die Angabe der Auskunftsperson F.________ zur Menge sei nicht zuverlässig. Es stehe zwar ausser Zweifel, dass der Beschuldigte am 28. 12 Januar 2017 eine nicht unerhebliche Menge Kokaingemisch besessen habe, zumal er gemäss eigenen Angaben gleichentags eine Lieferung erhalten habe. Ob es sich dabei um eine grössere Menge als die vom Beschuldigten eingestandenen 60 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. In dubio pro reo sei von 60 Gramm Kokaingemisch auszugehen (pag. 1002 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Insgesamt habe der Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2016 bis zum Tag der Anhaltung am 10. Februar 2017 700 Gramm Kokaingemisch bei «Ko» und «Thay- san» in Biel erworben. Davon habe er 400 Gramm Kokaingemisch zuerst in Re- convilier und danach in Bern an verschiedene zum Teil unbekannte Abnehmer ver- kauft. Von den restlichen 300 Gramm habe der Beschuldigte 100 Gramm ver- schenkt und 147 der verbleibenden 200 Gramm seien bei ihm sichergestellt wor- den. Da lediglich eine sichergestellte Menge von 135 Gramm Kokaingemisch an- geklagt sei, habe das Gericht entsprechend dem Anklageprinzip auf diese geringe- re Menge abzustellen. Zusätzlich habe der Beschuldigte am 28. Januar 2017 60 Gramm Kokaingemisch besessen, wovon er am 28. und 29. Januar 2017 unbe- kannte Mengen an verschiedene Abnehmer veräussert habe. Sie stelle anhand der in den forensisch-chemischen Abschlussberichten festgestellten Cocain Hydrochlo- rid-Werten auf einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 90 Prozent ab. Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2016 bis am 10. Februar 2017 eine un- bestimmte Menge Kokain und Haschisch konsumiert (pag. 1003, S. 29 der Urteils- begründung). 9. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, nach Art. 160 StPO müsse ein Geständnis überprüft und durch objektive Be- weise gestützt werden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Kokainmenge gemäss Urteil stütze sich einzig auf die Aussage des Beschul- digten vom 24. Februar 2017. Er habe glaubhaft ausgesagt, dass er bei dieser Ein- vernahme unter dem Einfluss von Crystal Meth gestanden habe. Es gebe starke Hinweise, dass in der Zelle des Beschuldigten tatsächlich Crystal Meth geraucht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten bei der Einvernahme vom 24. Fe- bruar 2017 lasse sich mit den Wirkungen von Crystal Meth erklären. Der Beschul- digte habe so schnell wie möglich entlassen werden wollen. In dubio pro reo müsse von einem Crystal Meth Konsum ausgegangen werden. Einzig durch den Beschul- digten hätten weitere Personen aus dem Drogenmilieu identifiziert werden können. D.________ habe konstant ausgesagt, dass er dem Beschuldigten nie 650 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. Es gebe keine weiteren Beweismittel, die die Menge von 700 Gramm untermauern würden. Ausser F.________ und C.________ seien keine weiteren parteiöffentlich einvernommenen Abnehmer bekannt. Die Anzahl der Abnehmer müsse jedoch konkret nachgewiesen werden. Dem Beschuldigten sei einzig die sichergestellte Drogenmenge von 147 Gramm Kokaingemisch, wo- von 135 Gramm angeklagt seien, nachweisbar. Ausserdem habe er eine Menge von 60 Gramm eingestanden. Insgesamt sei von 250 Gramm Kokaingemisch aus- zugehen, die der Beschuldigte in mehreren Käufen in Biel von zwei Lateinamerika- nern erworben habe. Davon habe er 40 Gramm zu CHF 90.00 pro Gramm ver- 13 kauft, betreffend 30 Gramm Anstalten getroffen zu verkaufen, und 135 Gramm sei- en sichergestellt worden, worin die 30 Gramm enthalten seien. Erst im November 2016 habe der Beschuldigte angefangen, Kokain und Haschisch zu konsumieren. Für einen früheren Konsum bestünden keine objektiven Beweise (pag. 1194 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Sie führte im Berufungsverfahren insbesondere aus, der Beschuldigte habe sich in allen seinen Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. Die Zugeständnisse kämen der Wahrheit in der Regel am nächsten. Der Beschuldigte habe die Aussa- gen vom 24. Februar 2017 in der Hoffnung auf einen Geständnisrabatt gemacht. Am 22. März 2017 habe er bei der Polizei in Biel die Aussagen vom 24. Februar 2017 ohne angeblichen Drogeneinfluss bestätigt. Der Beschuldigte habe am 24. Februar 2017 vorsichtig ausgesagt. Die später nach unten korrigierte Drogen- menge gemäss Aussagen des Beschuldigten werde von den Beweismitteln nicht gedeckt. Innert kürzester Zeit seien bei ihm erhebliche Drogenmengen sicherge- stellt worden, die nicht dem Eigenkonsum hätten dienen können. Seinen Lebens- wandel hätte der Beschuldigte nicht mit Geld aus legalen Quellen finanzieren kön- nen. 630 Gramm Kokaingemisch seien nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewe- sen. Bei einer Marge von CHF 30.00 pro Gramm Kokain ergebe sich ein Gewinn über CHF 10‘000.00. Betreffend Konsum habe der Beschuldigte seine Aussage erst ganz am Schluss angepasst. Es müsse auf die vorherigen Aussagen, wonach er bei Eintreffen in der Schweiz wieder angefangen habe zu konsumieren, abge- stellt werden (pag. 1196 f.) 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewis- senhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 58 ff. zu Art. 10 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sach- verhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerwei- se nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt 14 somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil des Bundesgericht 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 zur Publikation vorgesehen, E. 2.2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserheb- liche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in seiner Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publizierte E. 12.1 des Urteils 6B_814/2016 vom 10. April 2017, Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufla- ge 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., m.w.H.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ih- rer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Fantasie- geschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, N 232). 15 Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und fantasierten Aussagen diffe- renzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer fantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsper- son/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dage- gen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusse- rungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussa- ge festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Be- deutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige- rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aus- sagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 10.2 Chronologie der Geschehnisse Der Beschuldigte wurde am 10. Februar 2017 in einem Taxi angehalten. Er trug Kokaingemisch auf sich und wurde festgenommen (pag. 16 ff.). Seither befand er sich in Haft (pag. 16 ff.). In den Monaten zuvor war er bereits mehrmals polizeilich aufgefallen. Am 24. Dezember 2016 wurde er von der Polizei angehalten, als er im Besitz von einem Minigrip Kokaingemisch war (pag. 278 f.). Am 11. Januar 2017 wurde beim Beschuldigten bei einer Kontrolle im Restaurant H.________ in Bern erneut Kokaingemisch sichergestellt (pag. 281 f.). Dieses Szenario wiederholte sich nur drei Tage später, am 14. Januar 2017 (pag. 296 f.). Am 15. Januar 2017 wurde der Beschuldigte ebenfalls einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei jedoch kein 16 Kokaingemisch zum Vorschein kam (pag. 300 f.). Die nächste Polizeikontrolle im Restaurant H.________, anlässlich der jedoch einzig die Missachtung der beste- henden Ausgrenzung gegen den Beschuldigten festgestellt wurde, war am 19. Ja- nuar 2017 (pag. 302 f.). Bei der Kontrolle am Tag darauf, am 20. Januar 2017, wurden beim Beschuldigten dann aber wieder ein Minigrip mit Kokainstein sicher- gestellt (pag. 310 f.). Auch am 27. Januar 2017 trug der Beschuldigte Kokain und etwas Haschisch auf sich (pag. 321 f.). Am 28. Januar 2017 hatte der Beschuldigte unbestrittenermassen F.________ im H.________ getroffen und war mit ihr im Taxi zur Wohnung von C.________ in Itti- gen gefahren. Als diese die Polizei anrief, verliess der Beschuldigte die Wohnung (vgl. pag. 344 ff.). 10.3 Sichergestelltes Kokain Es handelte sich bei den oben erwähnten Sicherstellungen mehrfach um kleinere Mengen an Kokaingemisch. Bei der Anhaltung am 10. Februar 2017 wurden inklu- sive dem späteren Fund im Polizeifahrzeug jedoch insgesamt rund 100 Gramm Kokaingemisch (brutto) sichergestellt (pag. 95 ff., 125, 149). Die Menge des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains ist grundsätzlich unbestritten. Bei der To- talmenge gibt es allerdings leichte Abweichungen. Während die Anklageschrift von 135 Gramm Kokaingemisch sprach (pag. 786), gelangte die Vorinstanz zu 147 Gramm sichergestelltem Kokaingemisch (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz schrieb, muss in Achtung des Anklagegrundsatzes von 135 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Das sichergestellte Kokain verfügte über hohe Reinheitsgrade von 81-97 % Ko- kainhydrochlorid respektive von 72-87 % (+- 5.5 %) Kokainbase (vgl. insbes. pag. 132 ff.). Die Gesamtmenge von Kokain, mit der der Beschuldigte nachweislich in Kontakt kam, lässt sich einzig anhand der subjektiven Beweismittel ermitteln. 10.4 Aussagen des Beschuldigten 10.4.1 Allgemeines Der Beschuldigte wurde mehrfach zum Thema Drogenhandel und Drogenkonsum einvernommen. Er machte stark variierende Aussagen und tat sich offenbar schwer, bei einer Wahrheit zu bleiben. Dies gestaltet die Aussagewürdigung an- spruchsvoll. Es ist mit Vorsicht zu prüfen, welche Aussagen als glaubhaft erachtet werden können. Hierzu sind sämtliche Hintergründe und Verknüpfungen verschie- dener Beweismittel, sprich der Gesamtzusammenhang, von Bedeutung. 10.4.2 Aussagen zu Verfahrensbeginn In einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein Kokain an andere Personen abgegeben (pag. 327 Z. 68 ff.). Er gab hingegen zu, dass er Kokain konsumiert habe (pag. 326 Z. 32) und gele- gentlich Haschisch rauche (pag. 327 Z. 85). Auf die Frage, ob er die Wahrheit ge- sagt habe, antwortete er: «Ich schwöre» (pag. 327 Z. 99 ff.). Am 10. Februar 2017 sagte er, die 7 Gramm sichergestelltes Kokain gehörten ihm und er sei Kokainkon- sument (pag. 177 Z. 35 ff.). Die Frau, mit der er im Taxi gewesen sei, sei einfach eine Freundin. Nach einer Überlegungspause gab er an, sie hätten zu Freunden 17 gehen wollen, die Adresse wisse er aber nicht (pag. 178 Z. 67 ff.). Zum Säcklein mit rund 70 Gramm Kokaingemisch wollte er nichts sagen (pag. 179 Z. 135 ff.). Dass das Kokain äusserlich betrachtet so aussehe wie dasjenige, das er auf sich getragen habe, sei eine Lüge (pag. 179 Z. 148 ff.). Viele Menschen würden Kokain verkaufen. Er verkaufe ein paar Gramm und finanziere sich so seinen Konsum (pag. 181 Z. 221 ff.). Er könne nicht sagen, wie viel er bereits verkauft habe, es seien sicher nicht 100 Gramm, sondern einfach ein paar Gramm (pag. 181 Z. 239 ff.). Nachdem der Beschuldigte Kokainhandel am 27. Januar 2017 noch unter Schwur abgestritten hatte, gab er diesen also in Kleinstmengen und zur Eigenkon- sumfinanzierung zu. Dies tat er zunächst auch in der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. Februar 2017 (pag. 25 Z. 126 ff.). In der Folge räumte er dann jedoch Handel in grösserem Stil ein. So gestand er, – wenn auch auf umständliche Art und Weise – dass er das von der Polizei am 10. Februar 2017 sichergestellte Kokain für jemanden hätte verkaufen sollen (pag. 25 Z. 154 ff.). Er sagte, er hätte das Geld an die Person, die ihm das Kokain gegeben habe, weitergegeben und sei nicht alleine unterwegs gewesen (pag. 26 Z. 164 ff.). Er hätte die sichergestellten 75 Gramm Kokaingemisch für CHF 7‘500.00, d.h. CHF 100.00 pro Gramm, weiterverkaufen müssen (pag. 26 Z. 181 f.). Insgesamt ist den vielfach widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu Ver- fahrensbeginn nur wenig Glaubhaftes zu entnehmen. Seine Aussagen zum Schluss der Haftungseröffnungseinvernahme, wonach er Kokain für jemanden hät- te verkaufen sollen, sind angesichts der sichergestellten Drogenmenge plausibel. Auch dass er nicht alleine unterwegs war, deckt sich mit den polizeilichen Feststel- lungen. Der Beschuldigte war am Tag seiner Anhaltung nämlich in Begleitung von G.________ (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2017, pag. 95 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete diese in den ersten Einvernahmen noch als Freundin oder Geliebte (pag. 178 Z. 74, pag. 180 Z. 166 ff.). Er sagte aber auch, dass er sie aus Biel ken- ne (pag. 178 Z. 69). D.________, der dem Beschuldigten gemäss eigenen und späteren Aussagen des Beschuldigten selbst, in Biel Kokain verkaufte, gab zu, dass G.________ eine Freundin von ihm sei (Akten PEN 18 235, pag. 475 Z. 81 ff.). Unter Hinzunahme der Aussagen des Beschuldigten, wonach das Mädchen von Biel ihm ein Paket von 100 Gramm gebracht habe (pag. 190 Z. 243) und «Tayssan» (gemeint ist D.________) ihm seine Freundin mitschickte (pag. 192 Z. 326 f.) ergibt sich hier ein stimmiges Gesamtbild, das deutlich auf eine Verstrickung des Beschuldigten im Drogenhandel hinweist. 10.4.3 Einvernahme vom 24. Februar 2017 Am 24. Februar 2017 wurde der Beschuldigte auf seinen eigenen Wunsch durch den zuständigen Staatsanwalt einvernommen (pag. 183 ff.). Der Beschuldigte hatte am 20. Februar 2017 aus der Untersuchungshaft einen handschriftlichen Brief ver- fasst oder allenfalls verfassen lassen. Er schrieb, er habe entschieden, dem Staatsanwalt die ganze Wahrheit zu erzählen und zu kooperieren. Er habe gut nachgedacht und werde alles von A bis Z erzählen (pag. 225). Zu Beginn der Ein- vernahme sagte der Beschuldigte dann, er wolle sagen, wo er das Kokain kaufte, wer dieses verkaufte und weshalb er das gemacht habe. Er wolle sagen, seit wann er «bei dem» (gemeint: Drogenverkauf) tätig sei (pag. 184 f. Z. 46 ff.). Es sei bes- 18 ser für ihn alles so schnell wie möglich zu erledigen, statt dass er drei Monate in Haft bleibe und der Staatsanwalt die Untersuchung machen müsse. Es sei besser seine Strafe entgegen zu nehmen (pag. 185 Z. 53 ff., so auch pag. 198 Z. 566 ff.). Daraus ist zu folgern, dass der Beschuldigte offenbar hoffte, die Strafuntersuchung durch seine Aussage zu verkürzen und allenfalls seine Strafe schneller absitzen zu können. Dass er damit rechnete, aufgrund der Aussage sofort aus der Haft entlas- sen zu werden, ist aus seiner Aussage nicht ersichtlich. Zudem war der Beschul- digte damals anwaltlich vertreten und beraten, sodass ihm die Unmöglichkeit einer sofortigen Haftentlassung bewusst sein musste. Nach Ansicht der Kammer ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aufgrund einer falschen Hoffnung auf Haft- entlassung eine falsche selbstbelastende Aussage gemacht hätte. Der Beschuldigte gab in dieser Einvernahme sodann an, seit Mai 2016 in der Schweiz zu sein und Mitte Dezember 2016 habe er angefangen Drogen zu verkau- fen (pag. 185 Z. 68 ff.). Er habe sich nicht notiert, was er verkauft habe. Gestartet habe er mit 10 Gramm, eine Woche später habe er 20 Gramm, danach 50 Gramm verkauft (pag. 185 Z. 82 ff.). Drei bis vier Mal pro Woche habe er dann ca. 20 Gramm pro Mal/Tag verkauft (pag. 186 Z. 89 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen in dieser Einvernahme vielfach detailliert und auch kohärent aus. So ergänzte er zur Mengensteigerung beim Verkauf von sich aus, dass er ein zwei Wochen nach dem grammweisen Verkauf von 10 Gramm Leute kennengelernt habe und mehr gekauft und verkauft habe (pag. 186 f. Z. 120 ff.) und wiederholte dies zu ei- nem späteren Zeitpunkt (pag. 187 Z. 143 f.). Am 15. Dezember 2016 habe er in Reconvilier mit dem Verkauf begonnen (pag. 186 Z. 116 und pag. 187 Z. 127) und am 24. Dezember 2016 sei er dann nach Bern gekommen (pag. 187 Z. 130). Ab Ende Dezember 2016 habe er dann ganz sicher an fünf Tagen pro Wochen 30 Gramm pro Tag verkauft (pag. 187 f. Z. 157 ff.). Alles in allem habe er sicher ein halbes Kilo verkauft, aber nicht mehr (pag. 188 Z. 167). Auf Vorhalt der multiplizier- ten Menge meinte er, es könne sein, dass er 700 Gramm gekauft habe, aber ver- kauft habe er 350 bis 400 Gramm (pag. 188 Z. 180 ff.). Die ihm von der Polizei ab- genommene Menge müsse auch berücksichtigt werden und er wisse nicht, was er verkauft habe (pag. 188). Selbst habe er 700 Gramm gekauft. Ein Teil habe er für sich genommen und den Rest verkauft (pag. 189 Z. 217). Er beschrieb auch von sich aus, wie er die Verteilung der Drogen per Taxi vornahm, nachdem ihn die Poli- zei kannte (pag. 191 Z. 288). So wurde er ja auch am 10. Februar 2017 in einem Taxi mit grossen Drogenmengen angehalten. Die Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. Februar 2017 lassen sich auch anderweitig teilweise an- hand von Übereinstimmungen mit den Aussagen anderer Personen und tatsächli- chen Feststellungen verifizieren. So bezeichnete der Beschuldigte zwei Personen lateinamerikanischer Herkunft aus Biel als seine Kokainlieferanten (pag. 191 f. Z. 306 ff.). Er sagte, er sei bereit, der Polizei deren Adressen zu zeigen (pag. 192 Z. 337 f.). Am 22. März 2017 bezeichnete der Beschuldigte sodann gegenüber der Bieler Polizei zwei Adressen, an denen sein Drogenlieferant D.________ sowie dessen Freundin E.________ unter Sicherstellung von Kokain verhaftet werden konnten (Akten PEN 18 235, pag. 299 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung von 23. August 2017 hat D.________ eingeräumt, dem Beschuldigten mehrmals Kokain verkauft zu haben (pag. 1185 Z. 1 ff.). Glaubhaft wirkt die Aussage des Be- 19 schuldigten er habe, manchmal bei Kollegen gewohnt und ihnen dafür Kokain als Geschenk gegeben (pag. 190 Z. 258 f.). Dies wurde auch von C.________, bei dem der Beschuldigte unterkommen war, so geschildert (pag.170 Z. 90). Gegen Schluss der Einvernahme vom 24. Februar 2017 behauptete der Beschuldigte dann, er habe am 24. Dezember 2016 im H.________ etwa 100 Gramm Kokain und CHF 18‘000.00 verteilt (pag. 198 Z. 532 ff.). Die Untersuchungen der Polizei vermochten diese Schilderung weder eindeutig zu bestätigen noch zu widerlegen (pag. 114 f.). Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, woher der Beschuldigte ei- ne so grosse Geldmenge gehabt haben könnte bzw. die einzige Möglichkeit wäre ein Drogenhandel in noch viel grösserem Stil, als er vom Beschuldigten in der Ein- vernahme vom 24. Februar 2017 eingeräumt wurde. Im Verfahren gegen seine Drogenlieferanten in Biel wiederholte der Beschuldigte rund einen Monat später, am 22. März 2017, unter Nennung vieler Details weitgehend seine Aussagen vom 24. Februar 2017 (Akten PEN 18 235, pag. 580 ff.). Er sagte, er habe 40-50 Gramm Kokaingemisch bei «Ko» und 650 Gramm bei «Tyson» respektive D.________ und dessen Freundin erworben (Akten PEN 18 235, pag. 582 Z. 65 ff., pag. 583 Z. 120 f.). Auf diese Aussagen alleine kann zwar nicht abgestellt werden. Es ist allerdings beachtlich, dass sie für die Richtigkeit der Angaben vom 24. Fe- bruar 2017 sprechen bzw. diese nicht in Zweifel ziehen. Später behauptete der Beschuldigte durchgehend bis ins Berufungsverfahren, er habe am 24. Februar 2017 aufgrund eines Konsum von Crystal Meth vor der Ein- vernahme im Gefängnis falsche Aussagen gemacht (z.B. pag. 1190 Z. 37 ff.). Gemäss Journalauszug des Regionalgefängnisses Bern vom 1. März 2017 be- hauptete der Beschuldigte, sein Mitinsasse B. solle in der Zelle Crystal Meth ge- raucht haben. Dieser wiederum sagte, Mitinsasse O. habe Crystal Meth geraucht und es befinde sich noch Crystal Meth in der Zelle. Daraufhin wurde die Zelle mit einem Hund abgesucht, wobei keine Drogen zum Vorschein kamen (pag. 728). Ob der Beschuldigte und zu welchem Zeitpunkt allenfalls in seiner Gefängniszelle Cry- stal Meth konsumierte, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Die Frage kann nach Ansicht der Kammer jedoch offengelassen werden. So sind doch wahrheits- getreue Aussagen auch unter Drogeneinfluss möglich. Sogenanntes Crystal Meth respektive Methamphetamin kann insbesondere Müdigkeitsverminderung, erhöhte gesteigerte Wachheit, Hebung der Aufmerksamkeit, Stärkung des Selbstbewusst- seins, Erhöhung des Leistungsvermögens, sogar Verbesserung der Reaktions- fähigkeit, Wärme- und Energiegefühl, körperliche Aktivität, kurzfristig gesteigerte Leistungsfähigkeit, Gefühl der Stärke, gesteigerten Rededrang, Aufhellung der Grundstimmung sowie Euphorie bewirken (GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittel- gesetz Kommentar, 2016, N. 947 zu Art. 2 BetmG). Keine dieser Wirkungen steht wahrheitsgetreuen Aussagen grundsätzlich entgegen. Zudem behauptete der Be- schuldigte nicht, auch den Brief, die Wahrheit sagen zu wollen, unter Drogenein- fluss geschrieben zu haben und wiederholte dieselben selbstbelastenden Aussa- gen ebenfalls ohne Drogeneinfluss rund einen Monat später (vgl. pag. 1192 Z. 16 ff.). Weder der Staatsanwalt noch die an der Einvernahme vom 24. Februar 2017 anwesende Verteidigung bemerkten etwas, das auf Drogeneinfluss des Beschul- digten hingedeutet hätte. Eine Falschaussage aufgrund von Crystal-Meth-Konsum erscheint offensichtlich als Schutzbehauptung. 20 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 zunächst auf dessen Wunsch, die Wahrheit zu sagen, entstan- den, detailreich waren und in weiten Teilen anhand von tatsächlichen Feststellun- gen und anderen Aussagen ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Weder die angeb- liche Hoffnung auf eine Haftentlassung noch der angebliche Crystal-Meth-Konsum vermögen, auf eine falsche Aussage hinzudeuten. Es ergibt wenig Sinn, dass sich der Beschuldigte selbst so stark belasten sollte, wenn die Aussagen der Wahrheit nicht zumindest nahe kommen. 10.4.4 Spätere Einvernahmen In den folgenden Einvernahmen nahm der Beschuldigte seine Mengenangaben vom 24. Februar 2017 dann wieder zurück. Ausser der Menge könne er jedoch al- les bestätigen (pag. 213 Z. 258 f., pag. 907 Z. 41) Er habe insgesamt höchstens 180 Gramm Kokaingemisch gekauft (pag. 213 Z. 262 ff., pag. 1189 Z. 19 ff.). Höchstens 20 bis 30 Gramm habe er verkauft und verschenkt (pag. 213 Z. 268). In der Einvernahme vom 30. Mai 2017 behauptete der Beschuldigte unter ande- rem, die Polizei habe bei ihm im Gefängnis im Koffer ein Natel und Crystal Meth gefunden (pag. 212 Z. 234 f.), was nicht bestätigt werden konnte. Er sagte auch er habe eine ganze Woche lang im Gefängnis Crystal Meth konsumiert (pag. 213 Z. 251 f.), während er in der Berufungsverhandlung deutlich sagte, er habe nur einmal konsumiert (pag. 1192 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte äusserte am 24. Februar 2017 den Verdacht, die Polizei habe ihm Kokain gestohlen (pag. 190 Z. 242 f.). In seiner folgenden Einvernahme am 5. Mai 2017 sagte er dann aber, er bereue es, den Polzisten beschuldigt zu haben. Der Taxifahrer habe von den 100 Gramm 30 an sich genommen (pag. 208 Z. 69 ff., pag. 209 Z. 130 f.). Am 30. Mai 2017 sagte er dann aber doch wieder, die Polizei habe die Differenz an sich genommen, wobei er auf Vorhalt seiner letzten Aussage wieder korrigierte, es sei der Taxifahrer gewesen (pag. 215 Z. 325 ff.). Dass sich der Beschuldigte nicht mehr an seine eigenen Aussagen zu erinnern vermochte und wahlweise andere Personen beschuldigte, spricht nicht für den Wahrheitsge- halt dieser Aussagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich der Beschuldigte in zahlrei- che Widersprüche bezüglich Geld, das er aus Frankreich in die Schweiz gebracht haben will. Zuerst behauptete er, er habe damit für Drogen bezahlt (pag. 1189 Z. 31 f.). Dann sagte er, die Polizei habe dieses Geld beschlagnahmt (pag. 1190 Z. 27 f.). Nach Hinweis auf den Widerspruch, sagte er dann die Polizei habe nicht das ganze Geld beschlagnahmt (pag. 1190 Z. 32). Allerdings hatte der Beschuldig- te bereits im Verfahren gegen ihn im Kanton Thurgau bei einer Einvernahme am 29. Juni 2016 ausgesagt, von den ca. EUR 2'000.00, die er bei der Einreise in die Schweiz bei sich gehabt habe, habe er nicht mehr viel (pag. 577). Insgesamt sind den Aussagen nach dem 24. Februar 2017 vor allem Widersprüche zu entnehmen. Die Mehrheit der Aussagen wird nicht durch andere Aussagen oder Indizien gestützt und wirkt unglaubhaft. Insbesondere ist eine gekaufte Drogen- menge von lediglich 180 Gramm Kokaingemisch, wie sie der Beschuldigte behaup- tete, nicht kohärent mit zahlreichen anderen Angaben. So handelte er gemäss ei- 21 genen Angaben während rund zwei Monaten mit Kokain. Etwas verkaufte er, etwas verschenkte er, etwas wurde gestohlen, etwas (135 Gramm) wurde ihm von der Polizei abgenommen und etwas konsumierte er selbst. Eine Menge von 180 Gramm hätte für all das niemals ausgereicht. Ausserdem verfügte der Beschuldigte offenbar über Geld, beispielsweise für Taxifahrten. Einzig mit CHF 65.00 pro Wo- che vom Staat hätte er sich seinen Lebensstil nicht finanzieren können. Er musste somit über ein nicht unwesentliches Einkommen aus Drogenhandel verfügen. Das bedeutet, dass er eine grössere Menge als lediglich 20 bis 30 Gramm verkauft ha- ben muss (mehr zur genauen Menge vgl. unten Ziff. II.10.5). 10.5 Relevante Aussagen anderer Personen 10.5.1 F.________ F.________ war Kokainkonsumentin und Klientin des Beschuldigten. Sie war auf- grund eines Sexualdelikts, das der Beschuldigte angeblich gegen sie begangen habe, am Strafverfahren in erster Instanz beteiligt. Auf den Beschuldigten war sie folglich von vornherein nicht gut zu sprechen. Ausserdem befand sie sich jeweils in einem psychisch labilen Zustand, was ihre Einvernahmen schwierig gestaltete (vgl. pag. 345 ff.). Sie stellte in ihrer Einvernahme vom 14. März 2017 die Behauptung auf, der Beschuldigte habe am 28. Januar 2017 mehr als ein halbes Kilo Kokain dabei gehabt, das er ihr im Taxi gezeigt habe (pag. 427 Z. 90 ff.). Am 2. Juni 2017 sagte sie lediglich, der Beschuldigte habe «viel» Kokain und Geld dabei gehabt (pag. 445 Z. 279 und Z. 294). Auf Vorhalt bestätigte sie aber das halbe Kilo (pag. 445 f. Z. 297 ff.). Der Beschuldigte stritt dies vehement ab (pag. 216 Z. 350 ff., pag. 487 Z. 207 f., pag. 907 Z. 45). Er meinte wiederholt, er habe nur 60 Gramm bei sich gehabt (pag. 488 Z. 213, pag. 908 Z. 1). Beiden Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an diesem Tag eine grössere Menge Kokain dabei hatte. Dass dies wie von F.________ behauptet tatsächlich ein halbes Kilo war, ist zweifelhaft. Unter den gegebenen Umständen kann nicht einzig auf die Aussage von F.________ abgestellt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausge- gangen werden, dass es sich um 60 Gramm Kokaingemisch handelte. F.________ sagte ausserdem, sie habe dem Beschuldigten an diesem Tag CHF 180.00 für 2 Gramm Kokain bezahlt (pag. 428 Z. 125, pag. 442 Z. 173). Da dies der Beschuldigte ebenfalls sagte (pag. 484 Z. 38 f., pag. 488 Z. 234), kann auf diese Aussage abgestellt werden. 10.5.2 C.________ C.________ hatte den Beschuldigten im H.________ kennengelernt und hatte die- sen wiederholt bei sich zu Hause übernachten lassen (pag. 169 Z. 41 ff.). Auch er war Kokainkonsument und hatte beim Beschuldigten Drogen gekauft. Er sagte, der Beschuldigte habe ihm zwischendurch Kokain spendiert. Grössere Mengen Kokain habe er nie gesehen (pag. 170 Z. 90 f.). Er habe mehrmals mitbekommen, dass der Beschuldigte mit jemandem Kontakt hatte, wo es etwa um 5 Gramm Kokain für CHF 500.00 ging (pag. 170 Z. 97 f.). Im H.________ habe ihm der Beschuldigte einmal für CHF 50.00 und einmal für CHF 100.00 Kokain verkauft (pag. 170 Z. 114 f.). Diese Aussagen von C.________ wirken glaubhaft. Denn er belastete den Be- schuldigten nicht übermässig, versuchte aber auch nicht ihn zu entlasten. Es sind 22 keine Gründe ersichtlich, weshalb auf seine Angaben nicht abgestellt werden könn- te. Allerdings sind sie zur Beantwortung der relevanten Beweiswürdigungsfragen auch nur beschränkt hilfreich. 10.5.3 D.________ D.________ räumte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung ein, dass er dem Beschuldigten zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 mehrmals Kokain verkauft habe (pag. 1184 f. Z. 37 ff.). Seine Aussagen sind mit Vorsicht zu würdigen. Zum einem ist gegen ihn selbst ein Strafverfahren hängig und er belastet sich mit den Mengenangaben betreffend des an den Beschuldigten verkauften Kokains selbst. Ausserdem hatten der Beschuldigte und er vor der Ein- vernahme die Möglichkeit, sich abzusprechen (vgl. pag. 1184 Z. 32). D.________ behauptete, der Beschuldigte habe bei ihm 8 bis 9 Mal, jeweils 10 und das letzte Mal 100 Gramm, insgesamt 180 bis 190 Gramm Kokaingemisch gekauft (pag. 1185 Z. 12 ff.). Diese Menge stimmt mit der Behauptung des Beschuldigten nach seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 überein. Nicht plausibel erklären konnte D.________ jedoch, weshalb er in seinem Verfahren zuletzt von einer verkauften Menge von 280 Gramm gesprochen hatte (pag. 1186 Z. 9 ff.). Plausibel erscheinen immerhin die Preisangaben zwischen CHF 55.00 bis CHF 65.00 pro Gramm. Dies sagte der Beschuldigte etwa gleich (pag. 194 Z. 388 f.). 10.6 Zur Drogenmenge Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer die Angaben des Beschuldigten an- lässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2017 zum mengenmässigen Umfang seines Kokainhandels am plausibelsten (Ziff. II.10.4.3). Es ist glaubhaft, dass er sich die genauen Mengen – d.h. was er verkaufte, was er konsumierte etc. – nicht notierte und daher nicht im Detail Auskunft zu geben vermochte. Es handelt sich dennoch nicht um ein zufälliges Abstellen auf die höchsten Mengenangaben zu Ungunsten des Beschuldigten. Vielmehr sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass eine durch den Beschuldigten erworbene Kokainmenge von insgesamt 700 Gramm von seinen zwei Lieferanten im angeklagten Zeitraum der Wahrheit immer noch zu Gunsten des Beschuldigten sehr nahe kommt. Wie bereits erwähnt, ist die zuletzt vom Beschuldigten behauptete gesamte gekaufte Menge von 180 Gramm Kokain- gemisch unrealistisch. Schon aufgrund seiner Angaben zum Eigenkonsum, Ver- schenken von Drogen, Bestohlen werden, der Höhe der Drogenschulden und auf- grund der von der Polizei in zahlreichen Anhaltungen sichergestellten Mengen muss der Beschuldigte im Tatzeitraum von Mitte Dezember 2016 bis am 10. Fe- bruar 2017 eine wesentlich grössere Drogenmenge umgesetzt haben. Demnach ist die Aussage des Beschuldigten vom 24. Februar 2017, wonach er insgesamt 700 Gramm Kokain gekauft habe, weitaus realistischer. Der Beschuldigte sagte vor die- ser Angabe auch klar, dass er die Menge, die er vom Händler gekauft habe, nen- nen könne (pag. 189 Z. 206). Er beschrieb sodann auch von sich aus, dass er im- mer 100 Gramm-Portionen gekauft habe (pag. 193 Z. 374). Dass der Beschuldigte von seinem Lieferanten so grosse Drogenmengen – dazu noch mit sehr hohem Reinheitsgrad – auf einmal erhältlich machen konnte und offensichtlich Drogenlie- ferungen per Taxi machte, sind Tatsachen, die klar für das Betreiben von Drogen- handel im grösseren Stil und nicht in der Nähe des Eigenkonsumbereichs spre- 23 chen. Es muss auf die Mengenangabe von 700 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden. Eine geringere Menge kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die 60 Gramm Ko- kain, die der Beschuldigte gemäss Aussage von F.________ und seinen eigenen am 28. Januar 2017 besass, ebenfalls in die Gesamtmenge von 700 Gramm fallen müssen und nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Die Tatsache, dass der Beschuldigte am 28. Januar 2017 unbestrittenermassen im Besitz von 60 Gramm Kokain war, spricht im Übrigen ebenfalls für den mehrmaligen Bezug von grösse- ren, d.h. eben von 100 Gramm-Portionen, von Kokain. Schwierig zu beantworten ist die Frage, welche Menge der Beschuldigte von die- sen 700 Gramm für seinen Eigenkonsum verwendet hatte bzw. hätte und welche Menge er verkaufte bzw. verkaufen wollte oder an andere abgab. Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte 400 Gramm an unbekannte Abnehmer verkaufte, er 100 Gramm verschenkte und 135 Gramm der verbleibenden 200 Gramm bei ihm sichergestellt worden seien (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). Eine Aus- scheidung der zum Eigenkonsum bestimmten Menge hatte sie nicht vorgenommen. Am 11. Januar 2017 hatte der Beschuldigte gesagt, er konsumiere jeden Tag 3 bis 4 Gramm. Am 11. Februar 2017 wiederum waren es 5-6 Gramm pro Tag, wobei er ein bis zwei Mal pro Woche nicht konsumiere (pag. 24 Z. 110 ff.). Am 24. Februar 2017 sprach er dann von einem Konsum von 5 Gramm pro Tag (pag. 189 Z. 220). Am 30. Mai 2017 sagte er, er brauche fast 10 Gramm Kokain pro Tag (pag. 218 Z. 426 f.). Dies habe er nur gemacht, wenn es genug gegeben habe. Wenn es keines gegeben habe, habe er auch nichts konsumiert (pag. 219 Z. 481 f.). Schätzungs- weise habe er von Dezember 2016 bis zur Anhaltung vielleicht 30 Gramm konsu- miert (pag. 219 Z. 489). In der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 sagte er, er habe ein Gramm oder ein halbes Gramm pro Tag konsumiert (pag. 1193 Z. 9 f.). Es ist somit schwer zu sagen, von welcher für den Eigenkonsum bestimmten Menge auszugehen ist. Der Beschuldigte hatte am 24. Februar 2017 mit deutlicher Formulierung ausge- sagt: «Ganz sicher habe ich 400 Gramm Kokain verkauft» (pag. 190 Z. 258 f.). Diese Grösse erscheint auch in Anbetracht der Umstände als logisch. Der Be- schuldigte war offenbar im angeklagten Zeitraum von rund zwei Monaten ständig mit dem Drogenhandel befasst, was schon seine zahlreichen Anhaltungen beim Restaurant H.________ aufzeigen. Gemäss Anklage und Vorinstanz soll der Beschuldigte zudem 100 Gramm Kokain- gemisch an unbekannte Abnehmer verschafft bzw. verschenkt haben. Dieser An- klagepunkt beruht insbesondere auf der Behauptung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017, er habe am 24. Dezember 2016 im Restaurant H.________ etwa 100 Gramm Kokain verteilt (pag. 198 Z. 532 ff.). Der Beschuldigte erstellte eine Lis- te mit Namen von damals angeblich anwesenden Personen (pag. 205). Wie bereits erwähnt, konnten Untersuchungen der Polizei diese Schilderung weder eindeutig bestätigen noch widerlegen (pag. 114 f.). Immerhin gaben die von der Polizei be- fragten Personen an, gerüchteweise von der Verteilaktion des Beschuldigten gehört zu haben. Die Kammer nimmt an, dass der Beschuldigte tatsächlich Kokain 24 verteilte, wobei die Menge offengelassen werden muss. Der Beschuldigte gab auch an anderen Stellen zu Protokoll, dass er jeweils Kokain verschenkt habe, auch als Gegenleistung für beispielsweise Übernachtungen oder Alkohol (pag. 190 Z. 258 f.; pag. 213 Z. 268, pag. 1192 Z. 8 f.). Der Beschuldigte vermochte folglich durch das Verschenken von Kokain verschiedene seiner Bedürfnisse zu befriedigen. Er muss- te hierfür eine nicht unerhebliche Menge an Kokain aufwenden. 100 Gramm er- scheinen für den Tatzeitraum von rund zwei Monaten inklusive Verteilen ohne Ge- genleistung als realistische Grösse. Weiter wurden beim Beschuldigten insgesamt 135 Gramm Kokaingemisch durch die Polizei sichergestellt. Er war in Besitz des- selben und beabsichtigte dessen Weitergabe (bzgl. des am 10. Februar 2017 si- chergestellten Kokains: pag. 26 Z. 162, pag. 188 Z. 187 ff.). Von dem insgesamt 700 Gramm erworbenen Kokaingemisch verbleibt somit eine Menge von 65 Gramm. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er diese für seinen Eigenkonsum verwendete. Diese Menge wäre bei den letzten Angaben des Beschuldigten, wonach er jeden Tag ein halbes oder ein Gramm konsumierte (pag. 1190 Z. 10) in einem Tatzeitraum von etwa acht Wochen auch realistisch. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, ist es nicht notwendig, dass die Abnehmer der verkauften Drogen alle bekannt sind. Dies ist auch der zitierten Rechtspre- chung (Urteil SK 15 298 der 2. Strafkammer vom 1. März 2016) nicht zu entneh- men. Vorliegend wird der Beweis, dass der Beschuldigte in grossem Umfang mit Drogen handelte anhand seiner Aussagen, die sich mit zahlreichen Indizien de- cken, erbracht. Für die Berechnung der Menge an reinem Kokain geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von dem tiefsten Reinheitsgehalt bei den sichergestellten Men- gen aus. Es ist auf den Kokainbasenwert abzustellen (vgl. dazu unten Ziff. III.11.2). Wiederum zu Gunsten des Beschuldigten rechnet die Kammer mit dem tiefsten Basenwert von 72 % minus den Abweichungsbereich von 5 %, d.h. mit 67 % Rein- heitsgrad. Bei einer gehandelten Drogenmenge von insgesamt 635 Gramm Ko- kaingemisch ergibt dies rund 425 Gramm reines Kokain. 10.7 Zum finanziellen Verdienst Auf die Frage, wie viel er mit seinen Drogengeschäften verdient habe, sagte der Beschuldigte, seine Kleider und den Konsum und das, was die Polizei ihm abge- nommen habe (pag. 194 Z. 397 ff.). Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitraum als Asylsuchender in der Schweiz. Seine einzige legale Einkommensquelle waren CHF 65.00, die er pro Woche vom Staat erhielt (pag. 22 Z. 36; pag. 272 Z. 630; pag. 1190 Z. 21). Er gab an, dies sei der Grund gewesen, weshalb er dann mit dem Kokain angefangen habe (pag. 223 Z. 633). Der vom Beschuldigten von seinen Kunden verlangte Preis lag gemäss den vorhandenen Aussagen jeweils zwischen CHF 70.00 bis zu CHF 100.00 pro Gramm Kokain (vgl. pag. 290 Z. 51: CHF 70.00, pag. 237 Z. 391 ff.: CHF 80.00, pag. 26 Z. 182: Verkauf von 75 Gramm für mindes- tens CHF 7‘500.00, pag. 442 Z. 173 und pag. 438 Z. 233: F.________ kaufte für CHF 90.00 pro Gramm). Am 24. Februar 2017 hatte der Beschuldigte gesagt, dass er 100 Gramm für CHF 5‘500.00 oder CHF 6‘000.00 bezahlt habe (pag. 237 Z. 388 f.). Der Grammpreis im Einkauf belief sich folglich auf CHF 55.00 bis zu CHF 60.00 (vgl. auch pag. 272 Z. 646). Fast dieselben Verkaufspreise nannte D.________ 25 (pag. 1186 Z. 6 f.) Der Beschuldigte verdiente bei seinem Verkauf also wohl we- sentliche Summen dazu, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Vorinstanz ging von 400 Gramm verkauftem Kokain zu CHF 90.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis von CHF 60.00 pro Gramm aus und gelangte zu einem er- zielten Gewinn von CHF 12‘000.00 (pag. 1009, S. 35 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist aufgrund der variierenden Angaben zu Einkaufs- und Verkaufspreisen der Ansicht, dass sich diese nicht auf einen konkreten Betrag festsetzen lassen. Der Gewinn für 400 Gramm verkauftes Kokaingemisch beläuft sich je nach ver- wendetem Einkaufspreis von minimal CHF 4‘000.00 bis zu CHF 18‘000.00. Die Verwendung von mittleren Zahlen, beispielweise ein Verkaufspreis von CHF 80.00 bei einem Einkaufspreis von CHF 55.00, ergibt einen Gewinn von CHF 10‘000.00. Es ist von der für den Beschuldigten günstigsten Variante auszugehen. Die Kam- mer geht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf von Drogen einen Gewinn unter CHF 10.000.00 erzielte. 10.8 Zum Drogenkonsum (Zeitraum) Dass der Beschuldigte Kokain und Haschisch konsumierte, bestreitet er nicht (an- statt vieler Aussagen: pag. 219 Z. 465 ff.). Die Verteidigung verlangt jedoch eine Überprüfung des Zeitraums, in dem er dies getan haben soll. Der Beschuldigte hat- te am 11. Februar 2017 gesagt, er sei seit mehr als zehn Jahren süchtig und sei seit sieben bis acht Monaten in der Schweiz (pag. 27 Z. 207 ff.). Der Beschuldigte gab dann am 24. Februar 2017 an, er sei seit Mai 2016 in der Schweiz (pag. 185 Z. 71 f.). Am 30. Mai 2017 sagte er, als er in der Schweiz angekommen sei, habe er wieder begonnen Kokain zu konsumieren und er sei seit ca. einem Jahr hier (pag. 219 Z. 473 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Ge- richtspräsident dem Beschuldigten vor, er habe von ca. Mai 2016 bis 10. Februar 2017 mehrfach Kokain und Haschisch konsumiert und fragte, ob dies zutreffe. Der Beschuldigte bestätigte mit «ja» (pag. 908 Z. 40 ff.). Beim Verlesen des Protokolls korrigierte er dann aber, der Konsum habe erst im November begonnen und nicht vorher (pag. 909 Z. 4 f.). In der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 sagte der Beschuldigte, er sei im April 2016 in die Schweiz gekommen (pag. 1190 Z. 16 f.). Er habe ab Ende November, als er im Kanton Bern angekommen sei, Kokain konsumiert (pag. 1190 Z. 12 ff.). Haschisch habe er praktisch im gleichen Zeitraum konsumiert (pag. 1991 Z. 27 f.). Laut den beim Kanton Thurgau bzw. der Staats- anwaltschaft Kreuzlingen edierten Akten reiste der Beschuldigte am 20. Juni 2016 rechtswidrig mit der Bahn von Frankreich herkommend in die Schweiz ein (vgl. Strafbefehl vom 29. Juni 2016). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, muss davon ausgegangen werden, dass er während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz Drogen konsumierte. Auf die erst ganz am Schluss angepasste Aussage in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, die er dann im Berufungsverfahren wiederholte, kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte gibt keine Gründe für diese Aussageänderung an. Ent- gegen der Anklageschrift ist jedoch als Beginn des Tatzeitraums nicht ca. Mai 2016, sondern in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Juni 2016 Ende Juni 2016 anzunehmen. 26 10.9 Fazit Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Mitte Dezember 2016 und dem 10. Februar 2017 insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittli- chen Reinheitsgrad von 67 % Kokainbase von seinen zwei Lieferanten in Biel er- warb. Hiervon verkaufte er 400 Gramm an zum Teil unbekannte Abnehmer, 100 Gramm verschaffte er an unbekannte Abnehmer und 135 Gramm besass der Be- schuldigte. Der Beschuldigte betrieb Drogenhandel mit einer den Eigenkonsum übersteigenden Menge von rund 635 Gramm Kokaingemisch. Im Zeitraum von En- de Juni 2016 bis am 10. Februar 2017 konsumierte der Beschuldigte sodann wie- derholt Kokain und Haschisch. III. Rechtliche Würdigung 11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG 11.1 Allgemein Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Sub- jektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er (a) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder auch (c) durch gewerbs- mässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). 11.2 Mengenmässige Qualifikation Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Gesund- heit von mindestens 20 Personen in Gefahr gebracht wird (BGE 108 IV 63 E. 2c, 121 IV 332 E. 2a). Eine Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich bei Gefahr einer physischen oder psychischen Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen). In BGE 109 IV 143 setzte das Bundesgericht die Werte zur «Berech- nung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmit- telmenge» für Heroin, Kokain, Cannabis und LSD fest. Bei Kokain gelangt Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ab einer Menge von 18 Gramm zur Anwendung (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N. 176 ff. zu Art. 19 BetmG). In BGE 119 IV 180 entschied das Bundesgericht, dass stets die Menge des reinen Wirkstoffes entscheidend ist. Das Bundesgericht hat im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Rein- heitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroin- Hydrochlorid ausgegangen wird (vgl. BGE 109 IV 143), keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form für die Bestimmung des Reinheitsgrades beim Ko- 27 kain auszugehen ist. Es hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle beur- teilt, in denen die kantonale Vorinstanz für die mengenmässige Qualifikation auf das Kokainhydrochlorid abgestellt hatte (Urteile 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. Septem- ber 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) und in einem andern Fall auf die Kokainbase (6P.92/2006 vom 2. November 2006), ohne dies zu beanstanden. Zur Frage, ob für den qualifizierten Fall auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht nie geäussert. Die 1.Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht grundsätzlich jeweils von der Kokainbase aus (so in den Ur- teilen SK 16 338 vom 10. April 2017, SK 08 479 vom 4. Juni 2009). Im Urteil SK 17 94 vom 7. August 2017 entschied die 1. Strafkammer, dass die bisherige bernische Praxis beibehalten und auf den Wert der Kokainbase abgestellt werde (E. III.9.3). Das Bundesgericht erachtete dies im betreffenden Fall nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018). Daher stellt die Kam- mer auch im vorliegenden Fall auf die Kokainbasenwerte ab. In subjektiver Hinsicht muss der Täter um die objektiven Umstände wissen oder darauf schliessen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 201 zu Art. 19 BetmG). 11.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 116 IV 319). Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 213 zu Art. 19 BetmG). Im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes besteht das zusätzliche Er- fordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes. Das Tatbe- standsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoer- lös, den das Bundesgericht (in BGE 117 IV 63, E. 2a und BGE 129 IV 188, E. 3.1.3) auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Net- toerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253, E. 2.2). In subjek- tiver Hinsicht ist die Absicht vorausgesetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ferner muss die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fragli- chen Art vorliegen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 222 zu Art. 19 BetmG). 28 11.4 Konkurrenzen Die verschiedenen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BetmG schützen allesamt das gleiche Rechtsgut. Die Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeit- lich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 157 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt subsidiär zu den Erwerbs- und Weitergabetatbeständen zur Anwendung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 159 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG (Anstalten treffen) werden durch die Tathandlungen der Bst. a bis f konsu- miert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vor- liegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c). 11.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat 700 Gramm Kokaingemisch erworben, wobei jedoch ein Teil für seinen Eigenkonsum bestimmt war und unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. unten Ziff. III.12.) fällt. 400 Gramm davon hat er durch Verkaufen und 100 Gramm durch anderweitiges Verschaffen (Verschenken) weitergegeben. 135 Gramm hat er zu diesen Zwecken besessen. Er tat dies wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Er hat die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. Die nicht für den Eigenkonsum bestimmte Kokainmenge von 635 Gramm verfügte über einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 67 % Kokainbase (vgl. oben Ziff. II.10.6). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge rund 425 Gramm, was die bereits die Gesundheit Vieler gefährdende Menge von 18 Gramm Kokain um ein Vielfa- ches übersteigt. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der grossen Drogenmenge, den hohen Reinheitsgraden und der Gefährlichkeit des Kokainkonsums (vgl. pag. 198 Z. 541). Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sind damit erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte dem Beschuldigten hingegen nicht nach- gewiesen werden, dass er einen CHF 10‘000.00 übersteigenden Gewinn oder ei- nen CHF 100‘000.00 übersteigenden Umsatz erzielt hätte (Ziff. II.10.7). Der objek- tive Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist folglich nicht erfüllt. 12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (Konsum) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Kon- sum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse be- straft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 29 Der Beschuldigte konsumierte wiederholt Kokain und auch Haschisch und beging hierfür Delikte nach Art. 19 BetmG. Er handelte vorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist damit klar erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu erklären. 13. Widerhandlungen gegen das AuG Der Beschuldigte wurde ausserdem rechtkräftig der Widerhandlungen gegen das AuG durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung schuldig erklärt (Art. 119 Ziff. 1 i.V.m. Art. 74 AuG). Es wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1010, S. 36 der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint bei keiner der vom Beschuldigten begangenen Taten das neue Recht als das mildere. Somit ist integral das alte Recht anzuwenden. 30 15. Allgemeines Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 aStGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Aspe- rationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im zur Publi- kation vorgesehen Urteil 6B_483/2016 vom 18. April 2018 hat das Bundesgericht diese Regel nochmals eingehend bekräftigt. Um zu beurteilen, welche Einzelstra- fen gleichartig sind, müssen zuerst sämtliche Einzelstrafen festgesetzt werden (Ur- teil 6B_483/2016 vom 18. April 2018, E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.). 31 16. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Ausserdem ist in die Strafzumessung der bereits rechtskräftige Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das AuG durch Missachtung einer Ausgrenzung miteinzubeziehen. Erstere Tat ist mit einer Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Der Strafrahmen beträgt von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz nach Art. 119 Abs. 1 AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird hingegen mit Busse be- droht. Diese beträgt bis zu CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist zwingend eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte auch bei den Widerhandlun- gen gegen das AuG auf die Strafart der Freiheitsstrafe und bildete in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der wiederholten Tatbegehung und der teils einschlägigen Vorstra- fen des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Gelds- trafe weiterhin spezialpräventive Wirkung habe. Ausserdem habe die Missachtung der Ausgrenzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschul- digten als Drogenhändler gestanden (pag. 1014, S. 40 der Urteilsbegründung). Es ist eine Einzelbetrachtung der Taten vorzunehmen. Die Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), die bei der Strafzumessung der Orientierung und Ein- heitlichkeit dienen, empfehlen für die Missachtung einer Ausgrenzung Strafen in ei- nem tiefen Bereich von 25-60 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien Ziff. 3.V.). In die- sem Bereich wäre grundsätzlich die mildere Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 41 aStGB). Vorliegend handelt es sich um die erste Verurteilung des Beschuldigten in der Schweiz wegen Missachtung einer Ausgrenzung. Es fragt sich, ob bei einer Einzelbeurteilung dieser Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen wäre. Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz insofern an, als dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr hätte. Denn er verfügt über zahlreiche Vorstrafen (vgl. unten Ziff. IV.19.1). Ausser- dem ist er mittellos und nicht in der Lage eine ihm auferlegte Geldstrafe zu beglei- chen. Es erscheint vor diesem Hintergrund verhältnismässig, auch für die Wider- handlung gegen das AuG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Für die Tat nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist kumulativ eine Busse auszusprechen. 17. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). 32 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB setzt das Ge- richt zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hät- te. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (vgl. E. 5.3.2). Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospek- tiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung ist danach zu unter- scheiden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwe- rer wiegt. Im ersten Fall hat das Gericht eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von diesem die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es die Dauer der hypothetischen Zusatz- strafe unter Berücksichtigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat an- gemessen zu erhöhen. Wiegt umgekehrt die nach dem ersten Urteil verübte Tat schwerer, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht zu beachten hat, dass für die frühere Tat eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3.1). Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Straf- befehl vom 23. Januar 2017 wegen Diebstahls zu 10 Tagen Freiheitsstrafe verur- teilt (pag. 1154). Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, fanden teilweise vor und teilweise nach dieser Verurteilung statt. Die Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist daher teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. Januar 2017 auszusprechen. Die An- wendung des oben geschilderten Vorgehens bei der Bemessung der teilweisen Zusatzstrafe gestaltet sich hier schwierig, da nicht eine Tat vorher und eine nach- her vorliegen, sondern nur eine neu zu beurteilende Tat. Ob der Beschuldigte vor- liegend mehrheitlich vor oder nach dem 23. Januar 2017 die grössten Mengen an Kokain umsetzte, d.h. welcher Teil schwerer wiegt, lässt sich nicht eruieren. Die Kammer belässt es daher aus Praktikabilitätsgründen bei der formellen Ausfällung einer Zusatzstrafe, wobei die 10 Tage Freiheitsstrafe in der neu auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen. 33 18. Tatkomponenten qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Gemäss Art. 1 BetmG soll das Gesetz dem Konsum von Betäubungsmitteln vor- beugen (Bst. a), die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor von Betäubungsmittel ausgehenden Gefahren schützen (Bst. d), mithin die öffentliche Gesundheit schüt- zen. Geschützt werden sollen aber auch die (einzelnen) Personen vor den negati- ven gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (Art. 1 Bst. c BetmG). Die geschützten Rechtsgüter wurden vorliegend mit Blick auf die Menge von rund 425 Gramm reinem Kokain in erheblichem Masse gefährdet. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird bei Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen. Die vorliegende Menge reinen Kokains übersteigt die Qualifikationsgrenze somit um ein Vielfaches. Das Gericht darf eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe in- nerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b). Die Tabelle HANSJAKOB sieht bei einer Menge zwischen 180 bis 615 Gramm reinen Kokains eine Referenzstrafe von 24 bis 36 Monaten Freiheitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln dabei mitgewirkt, ein hohes Gefähr- dungspotential für eine Vielzahl von Menschen zu realisieren. Er hat über zwei Mo- nate hinweg intensiv mit Kokain gehandelt. Er hat mehrmals Kokain erworben und eine unbekannte aber anhand der Indizien grosse Anzahl von Verkaufsgeschäften abgewickelt. Die Kammer erachtet eine Strafe von 32 Monaten der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als angemessen. 18.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hatte Zugang zu grösseren Mengen Kokain mit ausgesprochen hohen Reinheitsgraden. Er hatte sich innerhalb des kurzen Tatzeitraums von rund zwei Monaten einen Kundenstamm aufgebaut. Der Drogenhandel scheint sein Le- bensinhalt gewesen zu sein und er muss beträchtlichen organisatorischen Aufwand betrieben haben. Es war ihm möglich von seinem Lieferanten kurzfristig 100 Gramm Kokaingemisch auf einmal zu beziehen. Der Beschuldigte war folglich kein Kleindealer, der sich zur Finanzierung des Eigenkonsums ein wenig dazu verdien- te. Vielmehr verfügte er über eine grössere Rolle im Drogenhandel und befand sich nicht auf der untersten Hierarchiestufe. Andererseits handelte er nicht besonders raffiniert und im Versteckten, sondern liess sich immer wieder am selben Ort von der Polizei aufgreifen, ohne sich jedoch davon beeindrucken zu lassen. Insgesamt fällt für die Kammer die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten verschul- denserhöhend ins Gewicht. Es ist auf eine Strafe von 36 Monaten zu erhöhen. 34 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch bei einem Betäubungsmittelde- likt üblich ist. Seine Motive waren finanzieller Natur. Achtenswerte Beweggründe sind jedenfalls keine ersichtlich. Diese Komponente wirkt sich weder verschulden- serhöhend noch -mindernd aus. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffen Rechtsguts Nach Art. 19 Abs. 3 BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mil- dern bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, wenn der Täter von Betäubungsmittel abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des ei- genen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (Bst. b). Die Vorinstanz er- wog, dass beim Beschuldigten trotz seines Kokainkonsums keine Hinweise auf ei- ne Abhängigkeit im medizinischen Sinn bestünden, was auch nicht mit seiner hier- archischen Stellung im Kokainhandel zu vereinbaren wäre (pag. 1013, S. 39 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Kokainkonsument. Ob eine Kokainab- hängigkeit im medizinischen Sinne vorliegt, kann offengelassen werden. Der Um- fang der Tätigkeiten des Beschuldigten geht jedenfalls deutlich über die Finanzie- rung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hinaus. Die Finanzierung seiner Sucht war wohl nicht sein vorherrschendes Handlungsziel, sondern die Bestreitung sei- nes Lebensunterhalts im Allgemeinen. Der Beschuldigte verfügte als Asylbewerber über wenige finanzielle Möglichkeiten. Seine persönliche und finanzielle Situation war bestimmt nicht einfach. Ein menschenwürdiges Dasein war ihm jedoch gesi- chert, so dass die Begehung von Straftaten fürs Überleben nicht notwendig war. Die Vermeidbarkeit wirkt sich für die Kammer leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich zum sehr grossen Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. Die Kammer setzt die Einsatzstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe fest. 19. Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das AuG Trotz Ausgrenzungsverfügung vom 12. Januar 2017 betreffend die Innenstadt Bern (pag. 304 f.) hielt sich der Beschuldigte danach nachweislich vier Mal dort auf. Ob- wohl er bei polizeilichen Anhaltungen jeweils auf die Ausgrenzung aufmerksam gemacht wurde, begab er sich wieder in die Innenstadt, u.a. um Drogenhandel zu betreiben. Dies lässt eine Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechts- verstössen erkennen. Die von der Vorinstanz festgelegten 90 Strafeinheiten – die über die in den VBRS-Richtlinien empfohlene Strafe im Standardfall hinausgehen – erscheinen angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um zwei Monate zu erhöhen. 35 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz bereits wegen rechtswidriger Einreise sowie Diebstahls vorbestraft (pag. 1153 f.). In Frankreich weist er insgesamt 14 Strafre- gistereinträge auf, die die Jahre 2005 bis 2013 betreffen. Demnach wurde er insbe- sondere wegen Diebstählen mehrmals zu Haftstrafen verurteilt (pag. 639 ff.). In Ita- lien wurde er zwischen 1999 und 2004 ebenfalls bereits sechs Mal verurteilt (pag. 655 ff.). Während seines Aufenthalts in Europa scheint der Beschuldigte somit durchgehend kriminellen Tätigkeiten nachgegangen zu sein. Die vielen Vorstrafen fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Eine Straferhöhung um die Hälfte, wie sie die Vorinstanz vornahm, erscheint der Kammer jedoch übersetzt. Eine Strafer- höhung um 12 Monate, d.h. auf 48 Monate, erscheint hier angemessen. Im Übrigen ist über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten nur bekannt, was er selbst ausgesagt hat. Er gab an, er sei in Tunesien auf- gewachsen und habe eine sehr schwierige Kindheit/Jugend gehabt. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht. In Frankreich sei er verheiratet, habe aber keinen Kon- takt mehr zu seiner Frau. Kinder habe er keine. In Frankreich habe er eine Bäcke- rei geführt und auch ab und zu in der Landwirtschaft gearbeitet. Zuvor in Italien ha- be er auf der Strasse überlebt und mit der Kriminalität angefangen (pag. 661 ff.). Der Beschuldigte scheint kein einfaches Leben gehabt zu haben. Dies wirkt sich vorliegend jedoch neutral auf die Strafe aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte machte zwar nicht konstante Aussagen, war aber in Bezug auf das Begehen von Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich geständig. Ohne seine Kooperation wäre ihm eine kleinere Drogenmenge nachzuweisen gewesen und seine Lieferanten hätten nicht identifiziert werden können. Dies fällt spürbar straf- mindernd ins Gewicht. Die Kammer erachtet für die Geständigkeit des Beschuldig- ten eine Strafreduktion von acht Monaten als angemessen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er bereue, was er getan habe (pag. 938). Ande- rerseits sagte er auch er habe in der Schweiz mit Drogen zu tun gehabt, um zu überleben. Das sei halt das Leben (pag. 224 Z. 680 f.). Reue und Einsicht ist somit zumindest teilweise erkennbar, allerdings nicht in einem strafmindernden Umfang. Die Berichte über das Verhalten des Beschuldigten in Haft fielen positiv aus (pag. 883 ff. und pag. 1145 ff.). Da korrektes Verhalten erwartet wird, kann dies jedoch auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 20.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die sich strafmindernd auswirken würde, liegt beim Beschuldigten nicht vor. 21. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beläuft sich auf rund 40 Monate Freiheitsstrafe. Die Strafe ist teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura- seeland vom 23. Januar 2017 auszusprechen. Nach Abzug der bereits ausgespro- 36 chenen Freiheitsstrafe von 10 Tagen beträgt das Strafmass folglich 40 Monate Freiheitsstrafe (zum Vorgehen vgl. oben Ziff. IV.16.). Die vom Beschuldigten be- reits ausgestandene Haft in Form von Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vor- zeitigem Strafvollzug seit dem 10. Februar 2017 wird in Anwendung von Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 22. Unbedingter Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist weder ein bedingter noch ein teilbe- dingter Strafvollzug möglich (Art. 42 f. aStGB e contrario). Die Strafe ist folglich zu vollziehen. 23. Bemessung der Busse wegen Betäubungsmittelkonsum Die VBRS-Richtlinien empfehlen für den erstmaligen Drogenkonsum von harten Drogen während kurzer Zeitspannen eine Busse ab CHF 200.00 (S. 25). Der Be- schuldigte hat während rund acht Monaten Kokain und auch Haschisch konsumiert. Es liegt kein Bagatellfall mit geringem Verschulden vor. Der Beschuldigte ist vorbe- straft und überwiegend geständig. Die Kammer sieht sich in Anbetracht sämtlicher Tat- und Täterkomponenten nicht veranlasst, von der durch die Vorinstanz ausge- sprochenen Busse von CHF 600.00 abzuweichen. Diese erscheint angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 aStGB auf sechs Tage festzusetzen. V. Landesverweisung 24. Anordnung Am 1. Oktober 2016 sind in Umsetzung der Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesver- fassung (BV; SR 101; «Ausschaffungsinitiative») die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung in Art. 66a ff. aStGB in Kraft getreten. Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o aStGB ist der Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen wer- den. Die Auslegung der Härtefallklausel muss in Einklang mit dem Verfassungs- recht sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz betreffend Menschen- rechte – insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) – und der Personenfreizügigkeit (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2017 vom 10. April 2018, E. 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246 vom 6. Dezember 2017, E. 2; BUSSLIGER/UEBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 99; BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 04/2017 S. 231 ff., S. 243; GRA- EDEL/ARN, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, in: BVR 2017 S. 360 37 ff., S. 372 f.; BURRI/PRIULI, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 7/2017, S. 886 ff.). Der Beschuldigte hat sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landes- verweisung der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht, weshalb gegen ihn grundsätzlich eine Landesverwei- sung auszusprechen ist. Der Beschuldigte hielt sich vor seiner Verhaftung noch kein Jahr in der Schweiz auf und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine nähere persönliche Bindung zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt beim Beschuldigten eindeutig kein Härtefall vor (pag. 1020 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Das Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit über- wiegt das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ausser- dem finden auf den Beschuldigten mit tunesischer Staatsbürgerschaft auch nicht die Bestimmung des FZA Anwendung. Ebenso wenig sind Konflikte mit grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen vorhanden. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. Es bleibt zu prüfen, wie lange diese Landesverweisung dau- ern soll. 25. Dauer Die Vorinstanz orientierte sich zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung an einer schematischen Kurve, die degressiv ansteigend im Verhältnis der Strafhöhe zur Dauer der Landesverweisung ausgestaltet ist (pag. 1021, S. 47 der Urteilsbe- gründung). Ausserdem seien in Konkretisierung dieser erstinstanzlichen und bis- lang nicht gefestigten Praxis die Rückfallprognose und die Resozialisierungschan- cen des Verurteilten zu berücksichtigen (pag. 1022, S. 48 der Urteilsbegründung). Art. 66a aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Er- messen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Straf- gesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Der bis- herigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den neuen Bestimmungen der Landesverweisung lassen sich keine Kriterien zur Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung entnehmen. Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung be- stehen sollte (BGE 123 IV 107, E. 3). BRUN/FABBRI gehen davon aus, dass die Rechtsprechung die Situation bei der Ausgestaltung der neuen Landesverweisung ähnlich beurteilen werde (BRUN/FABBRI, a.a.O., S. 234). GRAEDEL/ARN sind der An- sicht, dass die heutige Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Mass- nahme» (früher «Nebenstrafe») gegen die Übernahme der früheren Kriterien – d.h. Festsetzung der Dauer nach Verschulden – spräche. Nach dem gesetzgeberischen Willen wäre wohl die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das entscheidende Kriterium, die jedoch im Einzelfall schwierig zu quantifizieren sein dürfte. Aus 38 Gründen der Rechtsgleichheit dürfte es ihres Erachtens deshalb sinnvoll sein, die alte Praxis zu übernehmen und die Dauer der Landesverweisung im Verhältnis zur Hauptstrafe festzusetzen (GRAEDEL/ARN, a.a.O., S. 368). Das Obergericht des Kan- tons Zürich hielt im Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 fest, nachdem das Verschulden des Beschuldigten noch als eher leicht qualifiziert worden sei und die auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Monaten sich ebenfalls am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens bewege, sei auch die Landesverweisung am unte- ren, jedoch nicht untersten Ende der möglichen Dauer anzuordnen. Es legte die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Verschuldens respektive der ausge- sprochenen Strafdauer auf 6 Jahre fest. In einem anderen Fall, der eine qualifizier- te Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (158 Gramm reines Kokain) betraf, erwog es, dass in Anbetracht der Delikte des Beschuldigten eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht angemessen erschiene, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 aStGB aufgeführt seien. Angesichts der vom Beschuldigten besessenen Kokainmenge sei die Dauer jedoch auch nicht auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170257 vom 1. September 2017, E. 5). Hier war demnach die Deliktsart das entscheidende Kriterium. Die Kammer hat erstmals über die Bemessung der Dauer einer Landesverweisung zu befinden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angebracht, das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschul- digten zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz verwendete schematische Kurve kann diesbezüglich wohl der Orientierung dienen, vermag aber eine Ermessens- ausübung im Einzelfall nicht zu ersetzen. In die Ermessensausübung haben aus- serdem noch weitere Kriterien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des De- likts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt die- sen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nach dem welche privaten Interes- sen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens zwar leicht. Er beging auch keine Gewaltdelikte. Dennoch hat er mit der öffentli- chen Gesundheit ein wichtiges Rechtsgut durch Handel mit erheblichen Mengen Kokain stark gefährdet. Der Beschuldigte hat bereits einen grossen Teil seines Le- bens im Gefängnis verbracht und wurde dennoch immer wieder straffällig. Vor die- sem Hintergrund muss von einer grossen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten ist folglich erheb- lich. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten steht so- dann kein privates Interesse des Beschuldigten entgegen. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz nie ein Bleiberecht und ging nie einer legalen Tätigkeit nach. Er ver- fügt auch über keine persönlichen Bindungen in der Schweiz. Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich in Frankreich niederlassen wolle und ein Interesse daran habe, durch die Schweiz reisen zu können, verfängt nicht. Eine Notwendigkeit durch die Schweiz zu reisen besteht nicht. Unter Berücksichtigung aller Aspekte rechtfertigt sich vorliegend trotz der im Vergleich zur Vorinstanz tiefe- ren ausgesprochenen Strafe keine Reduktion der Dauer der Landesverweisung. 39 Eine Dauer im mittleren Bereich des Ermessensrahmens – nämlich von 10 Jahren – erscheint angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz setzte den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskostenan- teil des Beschuldigten auf 40 Prozent plus Gebühr für die schriftliche Urteilsbe- gründung, insgesamt ausmachend CHF 19‘595.00, fest. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten bestimmte sie auf CHF 29‘375.70 und auferlegte sie dem Kanton Bern. Diese Kostenverteilung erachtet die Kammer als angemessen und bestätigt sie. Im Dispositiv vom 23. August 2018 wurde aus Versehen die Ge- bühr von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Urteilsbegründung ausser Acht gelassen und die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wur- den auf CHF 18‘595.00 festgesetzt. Dies ist in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Im oberinstanzlichen Verfahren drang der Beschuldigte zwar insofern durch, als die Kammer eine tiefere Strafe ausspricht als diejenige der Vorinstanz. Allerdings fiel die Strafe dennoch rund doppelt so hoch aus wie beantragt. Der Tatzeitraum der Konsumwiderhandlungen wurde nicht antragsgemäss angepasst und die verlangte Korrektur der Dauer der Landesverweisung wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wird somit als zu zwei Dritteln unterliegend betrachtet. Er hat in diesem Umfang die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 3‘000.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 27. Amtliche Entschädigung der Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, gemäss Urteil vom 8. Dezember 2017 (pag. 968) und Urteilsberichtigung vom 24. Januar 2018 (pag. 1072) wird bestätigt. Bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars, die auf die Schuldsprüche entfallen findet sich im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv ein Rechnungsfehler. Die dort festgesetzten Beträge sind insoweit – im Differenzbe- reich von CHF 2.00 – zu korrigieren. Die amtliche Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 9‘180.75 anstatt CHF 9‘182.50 und der nachforderbare Betrag CHF 2‘184.60 anstatt CHF 2‘182.00. 40 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechts- anwalt B.________ vom 23. August 2018 (pag. 1204 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und ihm die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 28. Einziehung der Mobiltelefone Die Vorinstanz zog die zwei Mobiltelefone des Beschuldigten in Anwendung von Art. 69 aStGB ein zur Vernichtung (Dispositiv Ziff. C.3.). Der Beschuldigte bean- tragte im Berufungsverfahren deren Rückgabe nach Eintritt der Rechtskraft. Nach Art. 69 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung ei- ner Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 69 Abs. 2 aStGB sieht vor, dass das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden. Da der Beschuldigte die Mobiltelefone unter anderem für seine Kontakte im Dro- genhandel nutzte, dienten diese zur Begehung einer Straftat. Bei Rückgabe der Mobiltelefone könnte er wieder auf seine Kontakte zurückgreifen. Diese sind pra- xisgemäss einzuziehen. 29. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz verfügte die Ausschreibung der Landesverweisung gegen den Be- schuldigten im Schengener Informationssystem. Diese dürfte aufgrund der Anfech- tung der Landesverweisung in Bezug auf die Dauer mitangefochten sein. Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsüberein- kommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens an- gehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in ei- nem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 41 4656/2012 vom 24. September 2015, m.w.H.). Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS vor. Diese ist somit anzuord- nen. 30. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN .________, PCN .________, PCN .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, PCN .________, PCN .________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 42 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 28./29. Januar 2017 in Ittigen z.N. von F.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten sexu- ellen Nötigung, angeblich begangen am 28./29. Januar 2017 in Ittigen z.N. von F.________; 3. von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 28./29. Ja- nuar 2017 in Ittigen z.N. von F.________; 4. von der Anschuldigung der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28./29. Januar 2017 in Ittigen z.N. von F.________; b. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Missachtung einer Ausgren- zung, begangen am 19., 20., 27. und 31. Januar sowie am 10. Februar 2017 in Bern. c. Der A.________ mit Urteil vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (Art. 46 StGB). d. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB). 2. Der von A.________ beschlagnahmte Barbetrag von CHF 730.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 43 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum von einer unbekannten Menge Kokaingemisch und Haschisch, be- gangen in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Juni 2016 in Reconvilier, Bern und anderswo; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen - mengenmässig qualifiziert, durch 1.1 Erwerb von rund 635 Gramm Kokaingemisch in der Zeit von Dezember 2016 bis am 10. Februar 2017 in Biel 1.2 davon Veräussern von 400 Gramm Kokaingemisch an z.T. unbekannte Abnehmer im Zeitraum von Dezember 2016 bis am 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern und anderswo 1.3 davon Verschaffen von 100 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Ab- nehmer zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Dezember 2016 und dem 10. Februar 2017 in Bern 1.4 davon Besitz von 135 Gramm Kokaingemisch am 24. Dezember 2016 so- wie am 11., 14., 20. und 27. Januar und am 10. Februar 2017 in Bern - durch Eigenkonsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch und Ha- schisch, begangen in der Zeit von Ende Juni 2016 bis am 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern und anderswo und unter Einschluss des rechtskräftigen Schuldspruches gemäss Ziff. I.b. in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Ziff. 1 Bst. o, 106 aStGB 19 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2 Bst. a, 19a Abs. 1 BetmG 119 Abs. 1 AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 44 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2017. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Dauer des vorzeitigen Strafantritts von 560 Tagen (10. Februar 2017 bis am 23. August 2018) werden auf die Freiheits- strafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Es wird eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘595.00. 5. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘000.00. IV. 1. Die auf die rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I.a. entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 29‘375.70, wer- den dem Kanton Bern auferlegt. 2. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00, ausmachend, CHF 1‘500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. V. 1. Die anteilsmässige auf die rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I.a. entfallen- de Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.26 200.00 CHF 11'252.00 Praktikant 8.87 100.00 CHF 887.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 614.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'753.60 CHF 1'020.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'773.90 2. Die anteilsmässige auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des amtli- chen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 45 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.50 200.00 CHF 7'500.00 Praktikant 5.91 100.00 CHF 591.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 409.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'500.70 CHF 680.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'180.75 volles Honorar CHF 9'375.00 Praktikant CHF 738.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 409.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'523.45 CHF 841.90 Total CHF 11'365.35 nachforderbarer Betrag CHF 2'184.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge-richtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘180.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘184.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren, soweit der Beschuldigte unterliegt (2/3) wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.18 200.00 CHF 4'836.00 Praktikant 4.41 100.00 CHF 441.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'865.95 CHF 451.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'317.65 volles Honorar CHF 6'045.00 Praktikant CHF 441.35 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'074.95 CHF 544.75 Total CHF 7'619.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'302.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘317.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘302.05, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren, soweit der Beschuldigte obsiegt (1/3) wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.09 200.00 CHF 2'418.00 Praktikant 2.07 100.00 CHF 220.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 294.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'932.95 CHF 225.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'158.80 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den Strafvollzug. 2. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB) - 1 Mobiltelefon Samsung - 1 Mobiltelefon Wiko 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________, PCN .________, PCN .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zu- ständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________, PCN .________, PCN .________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Betreffend A.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Unverzüglich mitzuteilen: - der Vorinstanz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - der Justizvollzugsanstalt Thorberg - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (nur Dispositiv) 47 Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 23. August 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Oktober 2018) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 48