1. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Im Zivilpunkt werden für das erst- und oberinstanzliche Verfahren keine besonderen Verfahrenskosten ausgeschieden. 40 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprech B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: