1. Zu einem Freiheitsentzug von 45 Tagen. Die ausgestandene Haft (Untersuchungshaft) von 39 Tagen wird vollumfänglich an den Freiheitsentzug angerechnet. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die ohne Begleitperson zu durchlaufende Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt.