26. Eintrag im Strafregister Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind im Strafregister aufzunehmen, wenn sie mit einem Freiheitsentzug sanktioniert werden (Art. 366 Abs. 3 Bst. a StGB). Entsprechend ist das vorliegende Urteil im Strafregister einzutragen. 38 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 12. Dezember 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.