25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat er im Übrigen keinen Anspruch auf die geltend gemachte Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3, pag. 507 und 514). VIII. Verfügungen