__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 838.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m.