wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 1. Februar 2019 (pag. 581 ff.) auf total CHF 4‘544.95 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für sein Unterliegen ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3‘408.70 und Fürsprech B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 838.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben