Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2‘929.40 und Fürsprech B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 707.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprech B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 1. Februar 2019 (pag.