Da die Kammer das vorinstanzliche Strafmass von 45 Tagessätzen bestätigt, unterliegt auch die Leitung Jugendanwaltschaft insoweit vollständig. Ein Verteilschlüssel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 3/4 zu Lasten des Beschuldigten und 1/4 zu Lasten des Kantons Bern rechtfertigt sich damit. Der Beschuldigte hat 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 450.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern.