Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Freispruch in allen drei Punkten. Da die Kammer die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt, unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Leitung Jugendanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils) und begehrte insbesondere einen Freiheitsentzug von 60 Tagen. Da die Kammer das vorinstanzliche Strafmass von 45 Tagessätzen bestätigt, unterliegt auch die Leitung Jugendanwaltschaft insoweit vollständig.