Dem Beschuldigten werden 1/2 der erstinstanzlichen Pauschalgebühren von insgesamt CHF 700.00, ausmachend CHF 350.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten pauschal auf CHF 600.00 festgelegt (Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Freispruch in allen drei Punkten.