23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten werden 1/2 der erstinstanzlichen Pauschalgebühren von insgesamt CHF 700.00, ausmachend CHF 350.00, zur Bezahlung auferlegt.