Durch die Kammer zu prüfen, ist hingegen die Zivilklage des Zivilklägers C.________, welche erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen wurde. Mangels (Anschluss-)Berufung des Zivilklägers darf der Zivilpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (siehe Ausführungen zur Kognition der Kammer). Infolge des vorliegenden Schuldspruchs des Beschuldigten ist durch die Kammer nichts anderes zu befinden, als der Verweis der Zivilklage des Zivilklägers auf den Zivilweg infolge unzureichender Begründung (126 Abs. 2 Bst. b StPO).