VI. Zivilpunkt Die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin D.________ ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III. 2. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 404]). Es erübrigen sich demnach weitere Ausführungen und es kann integral auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 465 f, S. 49 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Durch die Kammer zu prüfen, ist hingegen die Zivilklage des Zivilklägers C.________, welche erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen wurde.