Die Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes wird auf die Beiordnung einer Begleitperson verzichtet (Art. 35 Abs. 2 i.V.m Art. 29 Abs. 1 und 3 JStG). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 39 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Reststrafe beträgt somit sechs Tage.