35 Abs. 1 JStG). Das Vorliegen einer positiven Prognose wird gesetzlich vermutet, solange keine eindeutigen Risikofaktoren vorliegen, die eine solche ausschliessen. Der Beschuldigte ist nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet. Ansonsten ist über ihn, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, praktisch nichts bekannt, insbesondere auch keine Risikofaktoren, weshalb eine negative Prognose nicht bejaht werden kann. Der Beschuldigte hat durch die ausgestandene Untersuchungshaft ausserdem einen Denkzettel erhalten. Der bedingte Vollzug ist vorliegend zu gewähren. Die Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt.