Eine Strafe im Bereich der von der Leitung Jugendanwaltschaft beantragten 60 Tage erscheint der Kammer unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die Jugendanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für alle 10 angeklagten Diebstahlsvorwürfe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen forderte, als entschieden zu hoch. Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).