22. Strafmass und Strafvollzug Aus dem Aufgeführten ergibt sich ein definitives Strafmass von 45 Tagen Freiheitsstrafe. Eine Strafe im Bereich der von der Leitung Jugendanwaltschaft beantragten 60 Tage erscheint der Kammer unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die Jugendanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für alle 10 angeklagten Diebstahlsvorwürfe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen forderte, als entschieden zu hoch.