Insgesamt sind diese Komponenten als neutral zu werten. 21.2 Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war korrekt. Die Tatsache, dass er nicht von Anfang an und nur teilweise geständig war, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als beim Beschuldigten keine echte Einsicht und Reue erkennbar ist. Dieser Aspekt ist ebenfalls neutral zu gewichten.