21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das von der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Ausgeführte ist zu bestätigen (pag. 463). Insgesamt ist diesbezüglich nur sehr wenig bekannt. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Beschuldigte der Ethnie der Roma angehört. Der Beschuldigte verfügte jedenfalls zum Tatzeitpunkt über keine regelmässige Arbeitsstelle und lebte teilweise in Frankreich, was nicht für besonders stabile Verhältnisse spricht. Er hat in der Schweiz keine Vorstrafen. Insgesamt sind diese Komponenten als neutral zu werten.