Dies wirkt sich jedoch nicht straferhöhend aus. 20.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt befindet sich die Tatschwere in der Mitte des untersten Viertels des Strafrahmens. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsentzug als der objektiven Tatschwere angemessen.