Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft an und geht von einer freien Entscheidung des Beschuldigten und damit von der Vermeidbarkeit der Diebstähle aus. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Hintermännern handelt es sich um eine Mutmassung, auf die im Sachverhalt nichts Konkretes hindeutet und von denen auch vom Beschuldigten und den beiden Frauen nichts vorgebracht wurde. Die Kammer geht folglich davon aus, dass die Diebstähle ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären. Dies wirkt sich jedoch nicht straferhöhend aus.