Dies wirke sich merklich strafmindernd aus. Dem widerspricht die Leitung Jugendanwaltschaft klar, indem sie davon ausgeht, dass die Diebstähle durchaus vermeidbar gewesen wären. Sie fordert deshalb eine straferhöhende Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft an und geht von einer freien Entscheidung des Beschuldigten und damit von der Vermeidbarkeit der Diebstähle aus.