Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte ohne Notlage gehandelt habe, jedoch von seinen älteren Mittäterinnen erwartet wurde, dass er bei den Diebstählen mitwirke. Der Beschuldigte habe mit seinen gelegentlichen Arbeiten auf dem Bau keinen angemessenen Lebensunterhalt erzielen können. Seine Entscheidungsfreiheit sei deshalb gewissermassen eingeschränkt gewesen. Zudem ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte Teil eines Systems mit Hintermännern sei, bei dem er auf einer unteren Hierarchiestufe stehe. Dies wirke sich merklich strafmindernd aus.