33 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beweggrund der finanziellen Bereicherung wirkt sich beim Diebstahl, wie von der Vorinstanz ausgeführt, neutral aus. Die Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes erachtet die Kammer vorliegend als abgrenzungsbedürftig. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte ohne Notlage gehandelt habe, jedoch von seinen älteren Mittäterinnen erwartet wurde, dass er bei den Diebstählen mitwirke.