Es ist somit von einer leichten Tatschwere auszugehen Die Vorinstanz bezeichnete das Vorgehen der drei Personen als geübt, geschickt und effizient, da bewusst Touristen in Menschenmengen als Geschädigte ausgewählt wurden, deren Unaufmerksamkeit ausgenutzt wurde, sodass die Entdeckung der Diebstähle nicht auf frischer Tat, sondern erst im Nachhinein erfolgte. Sie bezeichnete die Verwerflichkeit des Handelns in der Folge zutreffend als leicht straferhöhend. Die Kammer geht von einem leichten Verschulden aus und erachtet gestützt darauf eine Strafe im untersten Viertel des Strafrahmens als angezeigt.