Dies insbesondere im Hinblick auf die bandenmässige Begehung des Diebstahls, welchem eine besondere Gefährlichkeit für die fortgesetzte Begehung inhärent ist. Ebenfalls ist beim Beschuldigten – wie sogleich zu zeigen sein wird – von fehlender Reue und Einsicht auszugehen, sodass eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Hinsicht unerlässlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Der objektive Strafrahmen wurde von der Vorinstanz korrekt auf einen Tag bis 12 Monate Freiheitsentzug eingegrenzt (Art. 25 Abs. 1 JStG i.V.m Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB).