19. Strafart und Strafrahmen In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 461) erachtet auch die Kammer den Freiheitsentzug als einzig angemessene Strafart. Die anderen im Jugendrecht infrage kommenden Strafarten, der Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG) sowie die Busse (Art. 24 JStG), kommen aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Frage. Dies insbesondere im Hinblick auf die bandenmässige Begehung des Diebstahls, welchem eine besondere Gefährlichkeit für die fortgesetzte Begehung inhärent ist.