Die Kammer ist der Überzeugung, dass ohne die vorliegende Gruppenzusammensetzung und die jeweilige Anwesenheit der anderen zwei Tatinvolvierten sich die Diebstahlsvorfälle niemals so abgespielt hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft wird die Qualifikation der Bandenmässigkeit folglich bejaht. Der Beschuldigte ist des bandenmässig begangenen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 32 V. Strafzumessung