Diese Faktoren sprechen für die Begehung fortgesetzter Diebstähle. Damit weicht der vorliegende Fall insbesondere von dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014) ab, in welchem die fehlende besondere Gefährlichkeit sowie eine zu lose Zusammenarbeit und das Fehlen einer eigentlichen Serie gleichartiger Straftaten zur Verneinung der Bandenmässigkeit führte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ohne die vorliegende Gruppenzusammensetzung und die jeweilige Anwesenheit der anderen zwei Tatinvolvierten sich die Diebstahlsvorfälle niemals so abgespielt hätten.