Somit gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht als derart locker, dass von einem losen und völlig unbeständigen Zusammenhalt ausgegangen werden müsste. Die besondere Gefährlichkeit der Bandenmässigkeit, die die fortgesetzte Verübung von Delikten voraussehen lässt und den Ausstieg der Bandenmitglieder aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert, ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Durch den Zusammenschluss und die gemeinsame Organisation ist von einer psychischen Stärkung der drei Tatinvolvierten untereinander auszugehen.