Entscheidend und für die Kammer wie gezeigt erstellt, ist, dass die Diebstähle allesamt von der Bandenabrede erfasst waren. Sie liefen alle nach dem gleichen Muster ab, welches man sich zuvor mit dem Ziel überlegt hatte, möglichst viel zu erbeuten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Handlungen der Frauen vom Willen des Beschuldigten abwichen, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Beweismässig erstellt ist – aufgrund der ständigen gemeinsamen Anwesenheit der drei Tatinvolvierten in Interlaken – zudem, dass die Diebstähle in Anwesenheit des Beschuldigten begangen wurden.