Diesbezüglich ist nochmals auf die damit in Einklang stehende Aussage von U.________ hinzuweisen: «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Portemonnaie zu stehlen» (pag. 080 Z. 201 f.). Bezüglich der Teilnahme des Beschuldigten an den Diebstählen der beiden Frauen ist der Leitung Jugendanwaltschaft insofern zuzustimmen, als nicht vorausgesetzt wird, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben. Entscheidend und für die Kammer wie gezeigt erstellt, ist, dass die Diebstähle allesamt von der Bandenabrede erfasst waren.