Erforderlich ist, wie erwähnt, lediglich mindestens ein bereits verübter Diebstahl der Bande. Es kann nicht angehen, die Bandenmässigkeit vorliegend lediglich zu verneinen, weil die Bande zu früh gestoppt wurde. Entscheidend ist, wie vorgebracht wurde, der gemeinsame Entschluss, eine unbestimmte, mindestens aber grössere Anzahl von Delikten zu begehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 130 f. zu Art. 139 StGB). Durch die Aussagen des Beschuldigten in Verbindung mit der wiederholten An- und Abreise ist beweismässig erstellt, dass abgemacht war, eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen. Es ist von einer Serie gleichartiger Diebstähle zu sprechen.