Nach Ansicht der Kammer ist es nicht angebracht, an das Erfordernis einer Aufgabenteilung bei relativ simplen Deliktsabläufen überhöhte Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr der Leitung Jugendanwaltschaft beizupflichten, wonach es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme, sondern auf den Willen zur mittäterschaftlichen Tatbegehung. Dem schadet auch nicht, dass die Zahl der erfolgreich begangen Diebstähle mit drei Diebstählen vorliegend noch relativ gering ist. Erforderlich ist, wie erwähnt, lediglich mindestens ein bereits verübter Diebstahl der Bande.