Es ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, dass den Beschuldigten, nicht wie anfangs vermutet, sogenannte Trickdiebstähle nachgewiesen werden konnten. Erforderlich ist aber nicht, dass von der Bande ein besonders komplexes Vorgehen gewählt wird, bei welchen jedem Beteiligten eine genau bestimmte Rolle zukommt, damit von einer ausreichenden Aufgabenteilung ausgegangen werden kann. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht angebracht, an das Erfordernis einer Aufgabenteilung bei relativ simplen Deliktsabläufen überhöhte Anforderungen zu stellen.