Diese Indizien belegen insgesamt die organisierte Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten, T.________ und U.________. Soweit die Verteidigung vorbringt, es fehle an einer Aufgabenteilung, ist weiter auf das Argument der Leitung Jugendanwaltschaft, dass Taschendiebstähle nicht in alle Einzelheiten geplant werden können, hinzuweisen. Es ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, dass den Beschuldigten, nicht wie anfangs vermutet, sogenannte Trickdiebstähle nachgewiesen werden konnten.