17.4 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, als dass der gemeinsam bestellte und genutzte Taxidienst und die gemeinsame Anreise und Rückreise alleine nicht ausreichen, um die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu bejahen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die enge Auslegung des Begriffs der Bandenmässigkeit. Jedoch stellt die gemeinsame An- und Abreise mittels Fahrdienst ein Indiz für die Bandenmässigkeit dar, welches im Kontext mit den weiteren beweismässig erstellten Faktoren zu betrachten ist.