Es liege auf der Hand, dass die Taschendiebstähle vorgängig nicht bis in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umständen abhängig sei. Die Voraussetzung der Bandenmässigkeit sei aber bei allen drei zu beurteilenden Diebstählen erfüllt. Schliesslich sei diesbezüglich eine Gesamtsicht aufrecht zu erhalten und die klare Absicht und Vorgehensweise des Trios nicht formaljuristisch isoliert zu betrachten und zu verwischen (pag. 535 f., 576). 17.4 Beurteilung durch die Kammer