535), wobei es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme. Insbesondere werde nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen hätten. Nur wer bei gegebener Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft als Alleintäter eine Straftat begehe, werde von der Qualifikation nicht erfasst. Die Leitung Jugendanwaltschaft kommt zum Schluss, dass jeder der drei Beteiligten, insbesondere auch der Beschuldigte, in massgeblicher Weise mit den anderen zusammengewirkt habe, sodass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehe.