Es lasse sich weiter keine, die Effizienz der Straftat steigernde Arbeitsteilung ausmachen. Die Zusammenarbeit erweise sich als derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt bestehe, und damit keine Bandenmässigkeit vorliege (pag. 511 ff., 564 ff.). 17.3 Argumente der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft führt aus, dass Voraussetzung für die Qualifizierung der Bandenmässigkeit lediglich der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung sei (pag. 535), wobei es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme.