Es sei aber aufzuzeigen, worin der gemeinsame Wille bestehe, unter der Voraussetzung einer minimalen Organisation als Bande zusammen zu wirken (pag. 564). Auch der gemeinsame Verzehr genüge nicht für die Annahme einer Bande. Der Anfangsverdacht von einem organisierten Zusammenwirken der Gruppe im Sinne von gemeinsam begangenen Trickdiebstählen habe beweismässig nie erbracht werden können. Es lägen nicht einmal Mindestansätze einer Organisation als Bande vor. Es lasse sich weiter keine, die Effizienz der Straftat steigernde Arbeitsteilung ausmachen.