29 das einzelne Delikt von der Bandenabrede erfasst sein. Es habe ein konkreter Nachweis zu erfolgen, worin der Anteil des Beschuldigten an den einzelnen Diebstählen bestanden habe. Die Verteidigung führt weiter aus, dass weder die Anklage noch das Urteil ausführen würde, worin die «professionelle Kooperation» bei den Diebstählen bestanden haben solle. Es sei aber aufzuzeigen, worin der gemeinsame Wille bestehe, unter der Voraussetzung einer minimalen Organisation als Bande zusammen zu wirken (pag.